Vorlage
Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Anhörung
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a., 2bis und 3
2Betrifft nur den französischen Text.
2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, wenn sie:
a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.
3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, die zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet werden.
Art. 57 Abs. 1
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen und Hochstamm-Feldobstbäume in Obstgärten (Qualitätsstufe II) während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften, Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen und Bäume während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
1 SR 910.13
2015–......