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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
1 Verordnung über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung)
1.1 Ausgangslage
Artikel 2 Absatz 5 der alten Direktzahlungsverordnung 1998 wurde irrtümlicherweise nicht in die neue Verordnung übernommen.
Zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen kann man mit der heutigen Gesetzgebung den Landwirtschaftsbetrieb in eine juristische Person überführen und somit Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beziehen.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Beitragsberechtigung juristischer Personen
Es wird ausgeschlossen, dass die Inhaber nicht beitragsberechtigter juristischer Personen mittels Selbstverpachtung des Betriebes trotzdem Beiträge erhalten. Zudem wird die Umgehung des Beitragsausschlusses aufgrund der Altersgrenze oder fehlender Ausbildung verhindert.
Hochstammfeldobstbäume in Obstgärten
Die Verpflichtungsdauer für Hochstamm-Feldobstbäume in Obstgärten (Qualitätsstufe II) beträgt 8 Jahre.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3 Absatz 2bis
In Absatz 2bis wird die Fassung von Artikel 2 Absatz 5 der alten Direktzahlungsverordnung übernommen. Diese Bestimmung verhindert, dass der Beitragsausschluss der juristischen Person durch eine "Selbstverpachtung" an bestimmende oder einflussreiche Mitglieder der juristischen Person umgangen wird. Die personelle und finanzielle Verknüpfungen zwischen juristischer Person und dem Bewirtschafter bzw. zwischen Verpächter und Pächter ist im Rahmen dieser Bestimmung möglich. Diese Formulierung war seit 1. Januar 2002 in Kraft und wurde irrtümlicherweise nicht in die neue Direktzahlungsverordnung übernommen.
Artikel 3 Absatz 3
Dieser Absatz bewirkt, dass der Beitragsausschluss bei fehlender Ausbildung eines Nachfolgers oder beim Erreichen der Altersgrenze nicht mittels Gründung einer juristischen Person teilweise oder ganz umgangen werden kann. Beispiel: Ein Bewirtschafter der kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze ist, will seinen Ackerbaubetrieb in Form einer juristischen Person weiterbewirtschaften und mit einer Ausdehnung von Brachen, Saum auch Ackerflächen und Ackerschonstreifen weiterhin möglichst hohe Direktzahlungen erhalten. Dies wäre nach der bisherigen Fassung durchaus möglich und lukrativ, da diese Flächen hohe Ansätze für Biodiversitätsförderbeiträge ausweisen. Eine Umgehung der Altersgrenze liegt dann vor, wenn die natürliche Person, die die Altersgrenze erreicht hat, Einfluss in der juristischen Person ausübt. Der Einfluss kann beispielsweise in Form einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, an den Stimmrechten oder in einer leitenden Funktion bestehen. Massgebend für die Überprüfung im Hinblick auf eine allfällige Umgehung sind die Grenzwerte gemäss Absatz 2bis sowie allfällige Mandate für die Gesellschaft (Verwaltungsrat, Geschäftsführung etc.).
Artikel 57 Absatz 1
In der aktuellen DZV ist die Verpflichtungsdauer von Flächen geregelt, sie enthält aber keine entsprechende Vorgabe zu Bäumen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verpflichtungsdauer von Bäumen analog zu den bis Ende 2013 geltenden Bestimmungen geregelt. Bäume der Qualitätsstufe I