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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)

2.1 Ausgangslage

Mit der Anpassung der GVE-Faktoren für Mutterkühe im Rahmen der Umsetzung der AP14-17 ist eine Differenz zu den Werten der Tierkategorien für Bisons entstanden, welche ausgeglichen wird. Ein Vorschlag wurde bereits vom Bundesrat in der Antwort auf die Motion Amaudruz "Bisonzucht. Wann endet die Diskriminierung? (14.3310) in Aussicht gestellt.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

GVE-Faktoren von Bisons

Die Tierkategorien werden im Sinne der möglichst einfachen Administration beibehalten und der GVE-Faktor für erwachsene Tiere über 3-jährig von 0,8 auf 1,0 erhöht.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang, Ziffer 4.4

Es wird präzisiert, dass der GVE-Faktor für die über 1-jährigen Zwergziegen (Nutztierhaltung in grösseren Beständen) gilt. Wie bei den anderen Ziegen, sind die unter 1-jährigen Tiere im Faktor der Mutter inbegriffen.

Anhang, Ziffer 5.1

Die Unterteilung in die beiden Tierkategorien "Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere)" und "Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast)" wird beibehalten. Eine Angleichung an die 5 Alterskategorien für Tiere der Rindergattung hätte zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen als auch für die kantonalen Vollzugstellen zur Folge. Der GVE-Faktor für die über 3-jährigen Bisons soll wie bei den Mutterkühen mit 1.0 (bisher 0.8) festgesetzt werden. Der Faktor für unter 3-jährige Bisons (Jungtiere) wird bei 0,4 belassen, was dem Faktor für 1-2-jährige Rinder entspricht. Bei einer durchschnittlichen Bisonherde mit gleich vielen Jungtieren pro Jahr entsprechen die berechneten GVE einer vergleichbaren Herde bei Tieren der Rindergattung. Für die Berechnung der GVE eines Betriebs ist weiterhin der durchschnittliche Bestand im Kalenderjahr massgebend.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen

2.4.2 Kantone

Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen

2.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderung der GVE-Faktoren hat geringe Auswirkungen. Durch die Erhöhung des GVE-Faktors kann der Mindesttierbesatz, der für den Erhalt von Versorgungssicherheitsbeiträgen und Beiträgen für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion vorausgesetzt wird, schneller erreicht werden.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.