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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
7 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung)
7.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat mit der Totalrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) den Vollzug auf den 1. Januar 2013 optimiert. Am 21. Mai 2014 hat er einer Änderung der TZV zugestimmt.
Formelle und juristische Gründe verlangen nun insbesondere eine Überarbeitung von Artikel 22 Absatz 2 TZV. Dieser Artikel legt fest, dass in denjenigen Fällen, wo der bewilligte Kredit oder der
Höchstbetrag je Zuchtkategorie nach den Artikeln 15-21 TZV nicht zur Ausrichtung der einzelnen Beiträge für züchterische Massnahmen genügt, das BLW die Beiträge kürzt. Der Verordnungstext macht zur Art der Kürzung keine Angaben. Um Klarheit sowie Kongruenz zwischen dem Verordnungswortlaut und der Vollzugspraxis des BLW zu schaffen, ist in der Tierzuchtverordnung die Art der Kürzung explizit festzulegen.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung ist so aufgebaut, dass insbesondere für verschiedene Leistungsprüfungen oder pro Herdebuchtier Beiträge ausgerichtet werden. Wenn die Höchstbeiträge je Zuchtkategorie nicht ausreichen, kann das BLW die einzelnen Beitragsansätze kürzen. Pro Zuchtkategorie werden unterschiedliche Kürzungsregelungen angewendet, wobei sich die Anknüpfungspunkte für diese Regelungen nicht direkt aus dem Wortlaut der Verordnung ergeben. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Anknüpfungspunkte und damit einhergehend die aktuelle „Praxis“ des BLW in Bezug auf die Beitragskürzung auf Verordnungsstufe festgelegt und diesbezüglich Klarheit geschaffen werden. Hinsichtlich vorgenannter Anpassungen ist das BLW zum Schluss gekommen, dass auch im Falle einer Kürzung des gesamten Tierzuchtkredits definiert werden muss, wie die Kürzung über alle Zuchtkategorien vollzogen werden soll.
Die Höchstbeiträge, wie sie heute in der TZV definiert sind, widerspiegeln die Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zur Förderung der Schweizer Tierzucht nach Zuchtkategorien und stellen zusammengezählt nicht die tatsächlich für die Tierzucht vorhandenen Mittel dar (36.96 Mio. vs. 34.2 Mio.). Zuchtkategorien wie Schweine, Ziegen und Milchschafe sowie Neuweltkameliden haben den Höchstbeitrag erreicht. Bei den Zuchtkategorien Rindvieh, Equiden und Schafen (ohne Milchschafe) sowie Honigbienen wurde der Höchstbeitrag noch nicht ausgeschöpft. So wie die Verteilung der Beiträge je Zuchtkategorie heute definiert ist (Höchstbeiträge), ist nicht klar ersichtlich, wie bei einer allfälligen Kürzung des ganzen Tierzuchtkredits die Kürzung auf die einzelnen Zuchtkategorien erfolgen würde. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die Höchstbeiträge je Zuchtkategorie zu verzichten und die Priorisierung des Bundes zur Förderung der züchterischen Massnahmen nach Zuchtkategorien in Abschnitt 4 der TZV neu in Prozentanteilen darzustellen. Im Unterschied zu den Höchstbeiträgen stellen die Prozentanteile einen Verteilschlüssel der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel dar. Die total für züchterische Massnahmen zur Verfügung stehenden Mittel berechnen sich aus dem Kredit Pflanzen- und Tierzucht (A2310.0144), abzüglich der für die Pflanzenzucht zur Verfügung stehenden Mittel und abzüglich der vom BLW gesprochenen Beiträge nach dem 5. (Art. 23 ff.) und 6. Abschnitt (Art. 25). Neu sieht die Verteilung folgendermassen aus:
Tabelle 1: Priorisierung der Tierzuchtförderbeiträge nach Zuchtkategorien ausgedrückt in Prozent. Rindviehzucht 72.00 % Equidenzucht 4.00 % Schweinezucht 10.75 % Schafzucht (ohne Milchschafe) 6.50 % Ziegen- und Milchschafzucht 5.75 % Neuweltkamelidenzucht 0.20 % Honigbienenzucht 0.80 %