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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen mit Beiträgen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:
a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für:
1. Herdebuchführung,
2. Leistungsprüfungen;
b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).
Art. 15 Abs. 1 und 2
1Aufgehoben
2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken
b. Leistungsprüfungen:
1. je Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstu- 9.00 Franken fung)
2. Milchproben:
- je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken
- je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4
1 SR 916.310
2015–......