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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1

1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen mit Beiträgen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:

a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für:

1. Herdebuchführung,

2. Leistungsprüfungen;

b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).

Art. 15 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken

b. Leistungsprüfungen:

1. je Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstu- 9.00 Franken fung)

2. Milchproben:

- je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken

- je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4

1 SR 916.310

2015–......