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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Tierzuchtverordnung
zugenommen. Diese Zunahme hatte zur Folge, dass aufgrund der Ausschöpfung des Höchstbeitrages die Beiträge für die einzelnen züchterischen Massnahmen jährlich gekürzt werden mussten.
Abs. 2
Die vom BLW in der Praxis angewandte Kürzungsregelung soll in der Tierzuchtverordnung gemäss der bisherigen Praxis festgelegt werden. Reichen die Mittel für die Auszahlung der Beiträge für eine Zuchtkategorie nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so passt das BLW für die betreffende Kategorie den Betrag gestützt auf Absatz 3 für jede einzelne züchterische Massnahme an.
Abs. 3
Neu wird in der Verordnung zusätzlich definiert, welche Faktoren für die Anpassungen massgebend sind. Massgebend für die Anpassung ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung der Kosten stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres.
Art. 39 Übergangsbestimmungen (aufgehoben)
Da sämtliche Übergangsbestimmungen per 1. Januar 2015 hinfällig sind, kann dieser Artikel aufgehoben werden.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
7.4.2 Kantone
Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone.
7.4.3 Volkswirtschaft
Durch die Neugliederung der Tabellen und die Verweise auf die jeweiligen Abschnitte wird die TZV übersichtlicher. Die Anpassung der Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zur Förderung der züchterischen Massnahmen nach Zuchtkategorien in Abschnitt 4 der TZV kann für einzelne Zuchtorganisationen bedeuten, dass sie weniger Beiträge zugunsten der Züchterinnen und Züchter für züchterische Massnahmen vom Bund erhalten werden. Da bei der Anpassung der Priorisierung der finanziellen Mittel die aktuellen Gegebenheiten und Trends berücksichtigt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Änderung kostenneutral verlaufen wird.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere werden die Verpflichtungen im Rahmen der Anlage 4 von Anhang 11 des Agrarabkommens mit der EU eingehalten.
7.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage dieser Verordnungsanpassung sind die Artikel 141, 142, 143 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1).