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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Tierzuchtverordnung

Mit der Einführung von Prozentanteilen je Zuchtkategorie ist im Falle einer Kürzung der gesamten für die Tierzucht zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel klar definiert, welche Zuchtkategorie welchen Anspruch auf die zur Verfügung stehenden Mittel hat.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 14 Abs. 1

Im geltenden Recht ist nicht ersichtlich, wie der 3. Abschnitt (Förderung der Tierzucht) sich zum 4. (Beiträge für die Tierzucht), zum 5. (Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen) und zum 6. (Beiträge für Forschungsprojekte) Abschnitt verhält. Durch die Neugliederung und die Verweise auf die jeweiligen Abschnitte wird klar, dass Artikel 14 eine Art Übersichtsartikel ist. Durch die Neugliederung der Tabellen in den Artikeln 15–21 wird zudem der Bezug zu Artikel 14 gemacht.

Art. 15 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Die Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zu Förderung der züchterischen Massnahmen gemäss dem 4. Abschnitt wird neu nicht mehr in Absatz 1 mit einem Höchstbeitrag je Zuchtkategorie definiert, sondern in Artikel 22a Absatz 1 in Prozentanteilen dargestellt. Neu werden die Beiträgsansatze gemäss der Gliederung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.

Art. 16 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Art. 17 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Art. 18 Abs. 1 (aufgehoben), 2 und 3 (aufgehoben)

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Weiter hat das BLW aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkannten Zuchtorganisationen festgestellt, dass die in der aktuell gültigen TZV geltenden Ansätze für züchterische Massnahmen in der Schafzucht ohne Milchschafzucht angepasst werden müssen. Der maximale Beitrag des Bundes je Herdebuchtier soll deshalb von 22.50 Franken auf 21.00 Franken und für die Aufzuchtleistungsprüfung (ALP) von 26 Franken auf 12 Franken gesenkt werden.

Da sich die ALP in der Schafzucht ohne Milchschafzucht als züchterisch wertvolle Massnahme erwiesen hat, soll mit der Aufhebung des Absatz 3 die Beschränkung von 200‘000 Franken pro Jahr für die Unterstützung dieser züchterischen Massnahme verzichtet werden.

Art. 19 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Art. 20 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Art. 21 Abs. 1 (aufgehoben) und 2

Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.

Art. 22 Abs. 2 (aufgehoben)

Artikel 22 enthält u. a. gemeinsame Bestimmungen und Regelungen über die Beitragsberechtigung. Die Regelung zur Kürzung der Mittel für Fälle, in denen diese nicht ausreichen, soll in einem neuen