Vorlage
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Obligationenrecht Entwurf (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 266l Abs. 2
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. Das Formular muss vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erstellt oder genehmigt worden sein.
Art. 269d Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch
den Vermieter
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitteilen und begründen. Für die Mitteilung ist ein vom BWO erstelltes oder genehmigtes Formular zu verwenden.
2 Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender oder energetischer Verbesserungen können frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Mietverhältnisses wirksam werden. Frühere Erhöhungen sind wirksam, wenn sie vor Vertragsabschluss schriftlich angekündigt worden sind.
3 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
SR ..........
1 BBl 2014 …
2 SR 220 2014–......