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Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 2 Seiten
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b. sie nicht begründet;
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
5Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten genügt als Unterschrift eine mechanische Nachbildung.
6 Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.
Art. 270 Abs. 2
2 Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnräume ist dem Mieter der im vorherigen Mietverhältnis geltende Mietzins sowie die Begründung einer allfälligen Mietzinserhöhung mitzuteilen. Für die Mitteilung ist das Formular nach Artikel 269d Absatz 1 zu verwenden.
Art. 298 Abs. 2
2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will. Das Formular muss vom BWO erstellt oder genehmigt worden sein.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.