Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
vom … 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,
44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG)
und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954
über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können;
b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.
2 Für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 beziehungsweise in der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 darauf verwiesen wird.
SR ..........