Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt,

2. Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:

– unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,

– unter eigenem Handelsnamen,

– in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung, oder

– für einen anderen Verwendungszweck,

3. Lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

a. berufliche Verwenderin:

1. Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie zu Erwerbszwecken zu verwenden,

2. Als berufliche Verwenderin gilt auch:

– jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie im Rahmen einer Ausbildung oder zu Forschungszwecken zu verwenden,

– jede juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit zu verwenden;

b. private Verwenderin: jede natürliche Person, die Stoffe, Zubereitungen oder

Gegenstände zu Nichterwerbszwecken bezieht oder verwendet;

c. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen

oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und unverändert gewerblich abgibt;

d. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstelle-

rin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stoffes in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Importeurinnen vertritt;

e. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder

Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt