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Vernehmlassung 2014/51: Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR) · 71 Seiten

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Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. Die Abgeltung von Leistungen im Rahmen der Zuchtförderung, zum Beispiel der Erfassung von Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR (International Committee for Animal Recording), sind in der Tierzuchtverordnung geregelt. Im weiteren hat das Parlament die finanziellen Mittel nach Artikel 11 respektive 77a und b bewilligt, die für gemeinschaftliche Massnahmen der Branche respektive regionale und branchenspezifische Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen zur Verfügung stehen.

Im Umweltbereich existiert bereits eine Reihe gesetzlicher Grundlagen, deren Umweltschutzgesetz-

gebung

Geltungsbereich zwanglos auf Antibiotika und antibiotikaresistente Erreger ausgeweitet werden kann. Das Umweltschutzgesetz (USG) legt sowohl für Antibiotika wie auch für resistente Keime, welche rechtlich als Stoffe respektive Organismen gelten, verschieden Normen fest. Mit Stoffen darf nur so umgegangen werden, dass sie für die Umwelt oder (mittelbar) den Menschen keine Gefährdung darstellen (Art. 26-28). Der Boden wir durch Art. 33-35 vor chemischen und biologischen Gefahren geschützt. Gemäss Art. 9 des Gewässerschutzgesetzes (GschG) kann der Bundesrat Anforderungen an die Wasserqualität von ober- und unterirdischen Gewässern festlegen. Diese Vorschriften müssten in den Anhängen 2 und 3 der Gewässerschutzverordnung (GschV) in Bezug auf Antibiotika allerdings noch konkretisiert werden.

Art. 9 des USG legt zudem fest, zusammen mit Art. 6 des Gentechnikgesetztes (GTG), weitere Anforderungen an den Umgang mit natürlichen (USG) oder gentechnisch veränderten (GTG) Organismen und regelt somit deren absichtliche Verwendung. Diese Anforderungen werden in der Einschliessungsverordnung (ESV) und der Freisetzungsverordnung (FrSV) und ihren jeweiligen Anhängen noch zusätzlich konkretisiert.

4.3 Ressourcen und Finanzierung

[Anmerkung für die Anhörung: Die Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf und eine Beurteilung der Konsequenzen auf die Volkswirtschaft sind Gegenstand einer externen Studie, die während der Anhörung durchgeführt wird. Nach Sichtung und Bewertung der Ergebnisse der Kostenschätzungen wird geprüft, ob die Umsetzung der Massnahmen aus finanzpolitischen Gründen allenfalls gestaffelt erfolgen soll.]

Bei den weiteren Arbeiten wird zweifellos die Frage der Finanzierung der Massnahmen eine Herausforderung darstellen. Folgende Finanzierungs- grundsätze, welche sich an der vom Bundesrat anfangs 2013 verabschiedeten Strategie Gesundheit2020 orientieren, sollen dabei zur Anwendung kommen:

 Das finanzielle Engagement von privaten Organisationen soll im Interesse der

möglichst zielführenden Umsetzung der Strategie erhöht werden. Der Einsatz von Bundes- und Kantonsmitteln sowie von Ressourcen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll die privaten Mittel keinesfalls ersetzen.

 Für die Finanzierungsaufteilung der verbleibenden Kosten der einzelnen

Massnahmen zwischen Bund und Kantonen sowie der OKP ist die bestehende Aufgabenteilung zwischen den beiden Staatsebenen massgeblich. Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen sind zu vermeiden. Bei der Kostenverteilung ist schliesslich auch dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Nutzniesserprinzip) gebührend Rechnung zu tragen.