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Vernehmlassung 2014/51: Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR) · 71 Seiten
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4 Aspekte der Umsetzung
4.1 Zeitplan
Die Umsetzung der Strategie wird nach der Verabschiedung durch den Bundesrat Anfang 2016 in Angriff genommen. Der Zeitpunkt deckt sich somit mit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz). Die Detailplanung der Umsetzung erfolgt durch die federführenden Ämter BAG, BLV, BLW und BAFU.
4.2 Gesetzliche Grundlagen und Anpassungen
Um die in der Strategie bezeichneten Massnahmen umsetzen zu können, müssen verschiedentlich gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Bei Bedarf sind diese auf Verordnungsstufe noch detaillierter auszuführen. Je nach Massnahme sind dabei unterschiedliche Gesetze betroffen. Bei der Umsetzung der Massnahme wird geprüft, welche Revisionen bereits aufgegleist sind und wo noch gesetzliche Grundlagen benötigt werden.
Aktuell berücksichtigt das gültige Bundesgesetzes über die Bekämpfung Epidemiengesetz übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) aus dem Jahre 1970 das Problem von antibiotikaresistenten Keimen nicht. Diesem Umstand wird im totalrevidierten Epidemiengesetz Rechnung getragen, welches am 28. September 2012 vom Parlament verabschiedet wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Ein wichtiger Teil dieses Gesetzesentwurfs ist die Regelung der Kompetenzen der Behörden auf Bundes- sowie Kantonsebene. Hierbei wird insbesondere dem Bund generell eine stärkere Führungsrolle zugesprochen. So wird ihm die Kompetenz übertragen, unter Einbezug der Kantone die wesentlichen nationalen Ziele und Strategien im Bereich der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festzulegen.
Auf der Basis der Ziele und Strategien erarbeitet das BAG unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme. Im Gesetzesentwurf namentlich festgehalten ist unter anderem die Erarbeitung eines nationalen Programms zur Bekämpfung antibiotikaresistenter Krankheitserreger. Das Programm hat zum Ziel, die Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von antibiotikaresistenten Erregern zu definieren und mit nationalen und internationalen Vorgaben abzustimmen. Zurzeit gibt es in der Schweiz kein nationales Programm zur Prävention und Bekämpfung antibiotikaresistenter Bakterien, welches landesweit durch den Bund umgesetzt wird. Das revidierte Epidemiengesetz liefert hierzu nun die explizite gesetzliche Grundlage.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Krankenversicherungs-
gesetz
beschreibt in Artikel 24 den Grundsatz, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung, unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, die Kosten für Leistungen in folgenden Bereichen übernimmt: Allgemeine Leistungen bei Krankheit, Pflegeleistungen bei Krankheit, medizinische Prävention, Geburtsgebrechen, Unfälle, Mutterschaft, strafloser Abbruch der Schwangerschaft, zahnärztliche Behandlungen. Die Kosten für Arzneimittel (wie z.B. Antibiotika) werden grundsätzlich auch übernommen. Voraussetzung ist, dass diese ärztlich verordnet sind, im Rahmen der zugelassenen Indikationen/Anwendungen gemäss Packungsbeilage verwendet werden und in der Liste der vergütungspflichtigen Spezialitäten (Spezialitätenliste SL) aufgeführt sind. Die Kostenübernahme von Arzneimitteln der Spezialitätenliste kann auf bestimmte medizinische Indikationen oder mengenmässig eingeschränkt werden. Daneben werden auch ärztlich