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Vernehmlassung 2014/51: Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR) · 71 Seiten
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Die Finanzierungsmodalitäten sollen gestützt auf die oben erwähnten Grundsätze zusammen mit den Kantonen und den interessierten Akteuren und Organisationen im Rahmen der Umsetzungsplanung geklärt werden.
4.4 Evaluation
Gemäss Art. 81 des revidierten Epidemiengesetzes überprüft der Bundesrat periodisch die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für die Evaluation dieser Strategie. Zu diesem Zweck wird spätestens fünf Jahre nach Verabschiedung der Strategie ein Zwischenbericht erstellt, der es ermöglicht, bei Bedarf Anpassungen an den Umsetzungsarbeiten vornehmen zu können. Der Zwischenbericht soll insbesondere folgende Fragen beantworten:
Können die Ziele erreicht werden?
Wurden die richtigen Umsetzungsschritte in Angriff genommen?
Sind die Instrumente und Massnahmen wirksam und effizient?
Welche Folgerungen und Empfehlungen ergeben sich für eine allfällige
Anpassung der Strategie, ihrer Ziele und Massnahmen?
Zehn Jahre nach Verabschiedung der Strategie ist eine Gesamtevaluation hinsichtlich Vollzug und Effizienz (im Sinne von Art. 170 BV) zu erstellen. Sowohl der Zwischenbericht wie auch die Gesamtevaluation berücksichtigen in ihrer Analyse die Veränderung der nationalen und internationalen Situation. Die an der Umsetzung der Strategie beteiligten Partner werden über die Ergebnisse aller Evaluationen informiert.
Ausgehend von den Evaluationsberichten ist im Sinne eines Public – Health Action Cycle zu überprüfen, in welchem Mass die Ziele erreicht wurden und welche Gesundheitsgewinne erzielt werden konnten. Ausgehend von diesen Erkenntnissen sind Anpassungen bei der Umsetzung vorzunehmen, allenfalls können die Erkenntnisse auch in die Formulierung einer nachfolgenden Strategie einfliessen.