Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone angemessene Mindestanforderungen zu definieren. Aus Sicht des Regierungsrats ist es wichtig, dass die Kriterien für einen allfälligen Handlungsbedarf nicht nur
durch den Bundesrat, sondern in Zusammenarbeit mit den Kantonen definiert werden
müssen.
Der Regierungsrat unterstützt ebenfalls die gesamtschweizerisch einheitliche Festle- OW gung von Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten
Bereich. Es kann sich aber hier nur um Mindestvoraussetzungen für eine „angemes-
sene“ Versorgung handeln. Die Kantone sollen darüber hinaus zusätzliche Bedingungen und Kriterien definieren und zur Anwendung bringen können. Es ist jedoch nicht ange-
messen, dass der Bundesrat diese Mindestvoraussetzungen in alleiniger Kompetenz erlässt. Die Kantone sind in diese Arbeiten zwingend miteinzubeziehen.
Antrag zu Art. 40c Abs. 1 KVG: „Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Kriterien zur Beurteilung der Versorgung im ambulanten Bereich fest.“
Wir befürworten, dass der Bund die Kriterien festlegt, allerdings erst nach erfolgter An- SO hörung der Kantone.
Der vom Bundesrat zu erlassende Katalog der Kriterien zur Beurteilung der Angemes- BS senheit der Versorgung im ambulanten Bereich wird voraussichtlich massgeblich die Zulassungserteilung durch die Kantone bestimmen und insofern u.U. erheblich in die ver-
fassungsmassig geschützte Wirtschaftsfreiheit der Leistungserbringer eingreifen. Dies-
bezüglich bestehen Zweifel darüber, ob ein Erlass dieser Kriterien auf Verordnungsstufe den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, oder ob die mit der Festlegung der
Kriterien einhergehenden Einschränkungen eine Regelung im Gesetz im formellen Sinn erfordern. (...)
Die Festlegung einheitlicher, schweizweit geltender Kriterien zur Beurteilung der Ange-
messenheit der Versorgung im ambulanten Bereich wird begrüsst. Dieser Regelung wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass es sich bei den vom Bundesrat festzulegenden Kriterien – wie im erläuternden Bericht festgehalten – lediglich um Minimalkriterien
handelt und es den Kantonen unbenommen bleibt, weitere Kriterien und Bedingungen
festzulegen und anzuwenden. Zur Vermeidung möglicher Unklarheiten, sollte im Gesetz explizit normiert werden, dass die Kantone zusätzliche Kriterien festlegen und anwen-
den können. Unseres Erachtens ist es nicht zielführend, wenn der Bundesrat die Krite-
rien der Angemessenheit der Versorgung allein und ohne Einbezug der für die Anwen-
dung zuständigen Kantone bestimmt. Da die Kriterien später als Entscheidungsgrund-
lage für allfällige kantonale Massnahmen dienen, ist es unerlässlich, dass die Sicht-
weise der Kantone bei der Definition der Kriterien berücksichtigt wird. Es wird daher be-
antragt, Art. 40c Abs. 1 KVG wie folgt zu ergänzen:
„Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich fest. Die Kantone können zusätzli-
che Kriterien festlegen.“
Unterstützt wird die vorgesehene gesamtschweizerisch einheitliche Festlegung von Kri- SG terien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich. Es
kann sich hier – wie im erläuternden Bericht auch entsprechend erwähnt – nur um Min-
destvoraussetzungen für eine „angemessene“ Versorgung handeln. Die Kantone sollen
darüber hinaus zusätzliche Bedingungen und Kriterien definieren und zur Anwendung
bringen können. Es ist aus Sicht der Regierung jedoch nicht angemessen, dass der
Bundesrat diese Mindestvoraussetzungen in alleiniger Kompetenz erlässt. Die Kantone
sind in diese Arbeiten zwingend einzubeziehen.
Artikel 40c, Abs. 1:
„Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Mindest-Kriterien zur Beurteilung
der Versorgung im ambulanten Bereich fest“
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die in Abs. 1 formulierte Zusammenarbeit des Bundes- GR rats mit den Kantonen bei der Festlegung der Kriterien ausgestaltet und wie ein Ergeb-
nis aus der Zusammenarbeit bei unterschiedlichen Positionen herauskristallisiert werden