Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Die anvisierte Neuregelung widerspricht diametral dem mit der KVG-Revision von 2007 eingeführten Ansatz für vermehrten Wettbewerb unter den Leistungserbringern und leistungsgerechte Abgeltungssysteme. Der Ansatz steht in Übereinstimmung mit der
Grundrechtssystematik der Bundesverfassung und ihrer Gewährleistung grösstmöglicher Wirtschaftsfreiheit. Diese Werthaltung hat der Staat auch im ambulanten Bereich zu respektieren. Der bisherige Ansatz eines möglichst marktkonformen Systems ist deshalb konsequent weiterzuverfolgen. Vor der Einführung neuer Instrumente sollten bereits bestehende Steuerungsmechanismen zur Kosteneindämmung konsequent ausgeschöpft werden. Dazu gehören beispielsweise Massnahmen wie die zwischen den Tarifpartnern santésuisse und den Kantonalen Ärztegesellschaften (KKA) gestützt auf das KVG geschlossene Leistungs- und Kostenvereinbarung (LeiKoV) oder Korrekturen in den ambulanten Tarifstrukturen bis hin zu Senkungen der Taxpunktwerte oder Taxpunktwertdifferenzierungen. Bereits bewährte alternative Vergütungsformen (wie für psychiatrische Tageskliniken oder ambulante kardiale Rehabilitation) und neue Vergütungsformen (wie etwa für übergreifende Finanzierungsformen für eine ausreichende Finanzierung von integrierten Versorgungsmodellen) sind zu fördern bzw. zu prüfen. Auf diesem Weg kann einem Überangebot im ambulanten Bereich marktkonform, ohne Gesetzesänderung und unter möglichst weit reichender Wahrung der Wirtschaftsfreiheit begegnet werden. Dieser Auffassung stehen die Ausführungen im erläuternden Bericht entgegen, wonach eine Differenzierung der Tarife kaum geeignet sei, ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot zu schaffen. Dies gilt insbesondere, weil es schwierig sei, den «richtigen» Preis für eine Leistung in einer bestimmten Region festzulegen, der überdies – gestützt auf die Entwicklung der Versorgung – regelmässig neu beurteilt werden müsse (vgl. S. 5 f.). Diese Behauptung führt zur Frage, wieso die Festlegung des «richtigen» Preises schwieriger sein sollte als die Festlegung der «angemessenen» Versorgung, die aufgrund der medizinischen Entwicklungen ebenfalls einer regelmässigen Neubeurteilung unterzogen werden müsste (vgl. dazu die weiteren Ausführungen zu Art. 40a/40b/40c unter Ziff. B). Gegen Tarifdifferenzierungen wird sodann die Verunsicherung der Leistungserbringer ins Feld geführt, die aber, wie die Vergangenheit gezeigt hat, noch viel mehr durch eine Steuerung über bedarfsabhängige Zulassungen herbeigeführt wird.
5. Ambulant vor stationär
Politisch wie medizinisch ist es erklärtes Ziel, bisher stationär erbrachte Leistungen neu soweit möglich ambulant zu erbringen («ambulant vor stationär»). Auch die medizintechnische Entwicklung wird die Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen weiter vorantreiben. Dies löst zwar allenfalls einen höheren Bedarf an ambulanten Leistungserbringerinnen und -erbringern aus. Eine Übernahme staatlicher Planungsinstrumente im ambulanten Bereich ist deshalb nicht erforderlich. Auch für ein allfälliges Mehr an Leistungserbringern und Leistungen sind die heute im ambulanten Bereich zur Verfügung stehenden Steuerungsmechanismen sinnvoll und ausreichend. Dem befürchteten Kostenwachstum im ambulanten Bereich steht zudem eine kostendämpfende Wirkung auf den stationären Bereich gegenüber.
6. Vollzug durch die Kantone und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen richtet sich – wie vom KVG gewollt – nicht nach den Kantonsgrenzen (vgl. Art. 41 Abs. 1 KVG, freie Arztwahl). Es wäre deshalb illusorisch, einer Über- bzw. Unterversorgung im ambulanten Bereich über kantonale Planungen begegnen zu wollen. Auch wenn Art. 40 Abs. 3 der Vorlage die Koordination der Kantone unter sich und die Berücksichtigung der Versorgung in den Nachbarkantonen voraussetzt und damit die Versorgung aus einer regionalen Perspektive zur Zielsetzung hat, dürfte die Umsetzung innert nützlicher Frist und mit angemessenem Aufwand schwer zu erreichen sein. Materiell wären die meisten Kantone mit der Aufgabe einer umfassenden ambulanten Planung überfordert. Viele Kantone sind es be-