Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung ins Zentrum stellen. Auch SBK spricht sich dafür aus. Spitex möchte, dass der BR die Kriterien schweizweit festlegt. SHV vermisst die Definition der Mindestkriterien in der Vorlage. Auch BFG bezweifelt, dass die angekündigte Konkretisierung der „angemessenen Versorgung“ umgesetzt werden könne.
DLV und Spitex befürworten es, wenn die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich berücksichtigt wird.
DLV, SBK, SVDE, SVBG und SVO unterstützen die Koordination der Kantone zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung. pharmaSuisse ebenso, jedoch können die Kantone ohne Verfassungsänderung dazu nicht gezwungen werden. Gemäss BFG ist eine regionale Abstimmung beinahe unmöglich, wenn jeder Kanton auf dieser unklaren Basis selber planen müsste.
SVDE, SVBG und SVO begrüssen die Einsetzung einer Kommission. SBK spricht sich für weitreichende Entscheidungskompetenzen dieser Kommission aus und DLV wünscht sich eine rasche und unbürokratische Einsetzung der Kommission. Gemäss BFG würde auch die Kommission nicht über klare Planungskriterien verfügen.
EVS, SVDE, SVBG und SVO sind nicht bereit, einheitliche Daten kostenlos zu erheben und weiter zu geben. Sie erwarten vom Bund das Erteilen eines Auftrages an das Bundesamt für Statistik, um die Datenlage substantiell zu verbessern. Auch DLV verlangt, dass die Kosten für spezielle Erhebungen und Auswertungen vom Kanton getragen werden. SBK und FSP sind ebenfalls der Meinung, dass die Daten für die Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung von den Kantonen nicht kostenlos eingefordert werden dürfen. Für FSP ist es zentral, dass der Bund klare Vorgaben in Bezug auf Art, Umfang und Qualität der Daten macht.
Sämtliche Parteien lehnen die Möglichkeit der Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung durch den Bundesrat ab, einige verlangen explizit die Streichung des Artikels (DLV, SBK, SVDE, SVBG, SVO). SVDE, SVBG, SVO und EVS weisen darauf hin, dass der ambulante Tarif in ihrem Bereich bereits jetzt nicht kostendeckend ist und lehnen deshalb jede Form von Senkung des Taxpunktwertes ab. pharmaSuisse und physiosuisse sprechen sich diesbezüglich für die Einhaltung des Grundsatzes der Tarifverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern aus. FSP erachtet die Verknüpfung zwischen Leistungsvergütung und Versorgungssteuerung als nicht sinnvoll. Gemäss BFG werde durch diese Regelung erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Es handle sich um einen Eingriff in die Tarif- und Verhandlungsautonomie und in die kantonale Kompetenz.
2.1.8 Andere Organisationen
(SAB, SGV, FRC, Vips, DVSP, CP)
Die Mehrheit der anderen Organisationen begrüsst die Vorlage (SGV, SAB, FRC, DVSP), die ihrer Ansicht nach in Richtung einer Verbesserung der Qualität des Versorgungsangebots geht.
Der SGV begrüsst, dass die angemessene Versorgung im Gesetz nicht einheitlich geregelt wird, sondern die Kantone diese mit Rücksicht auf die regionalen Besonderheiten festlegen können. In der Kommission soll auch eine Vertretung der Gemeinden oder Regionen Einsitz nehmen, dafür sprechen sich sowohl SGV als auch SAB aus.
Aus Sicht der SAB gehen die Vorschläge des Bundeamtes für Gesundheit mit der Revision des KVG zwecks besserer Steuerung des ambulanten Bereichs exakt in die von ihnen anvisierte Richtung (Stärkung der medizinischen Grundversorgung) und werden deshalb vollumfänglich unterstützt.
Für den DVSP ist es wichtig, dass sich sämtliche Massnahmen zur Steuerung der ambulanten Gesundheitsversorgung verbindlich an Qualitätskriterien orientieren. Zudem müsse die ambulante Gesundheitsversorgung in Koordination mit der stationären und teilstationären Versorgung erfolgen, sie müsse regelmässig überprüft werden, den medizinischen Fortschritten angepasst und vernetzt mit zukunftsfähigen Angeboten sein.
Für die FRC ist es im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere wichtig, diverse Massnahmen zu unterstützen, die geeignet sind, die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzte in abgeschiedenen Regionen mit Unterversorgung zu fördern. Die Vereinigung begrüsst die Vertretung von Versicherten in den vorgesehenen Kommissionen.
Das Centre Patronal lehnt den gesamten Gesetzesentwurf ab und betrachtet es als verfrüht, den kompletten ambulanten Bereich zu planen bevor man die aktuell gültige Regelung nicht evaluiert hat und solange man über keine vollständigen Daten verfügt. Gemäss dieser Organisation lässt die fehlende Definition von Überversorgung einer willkürlichen Regelung freien Lauf. Die Regel, nach der für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist, soll beibehalten werden.