Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Drittens braucht es zusätzliche Massnahmen, um das Problem der Mengenausweitung durch angebotsinduzierte Nachfrage anzugehen. Insbesondere im ambulanten Bereich bestehen durch die Einzelleistungsvergütung starke Anreize für eine Mengenausweitung. Um diesen Anreiz zu reduzieren, sind weitere Steuerungsinstrumente in Betracht zu ziehen, wie z.B. die Beschränkung des abrechenbaren Leistungsvolumens mittels Managed-Care-Modellen oder die Lockerung des Vertragszwangs.

2. Wettbewerbspolitische Einwände

Abgesehen von der ausbleibenden Wirkung hat santésuisse gegenüber dem Modellvorschlag auch wettbewerbspolitische Einwände. Entscheidet sich der Kanton bei einer vorherrschenden Überversorgung für eine Zulassungsbeschränkung, werden Leistungserbringer mit Zulassung vor der neuen Konkurrenz – seien dies nun ausländische Leistungserbringer oder junger Nachwuchs aus der Schweiz – geschützt. Mit solchen

Markteintrittsbarrieren wird der Wettbewerbsdruck aus dem System genommen.

3. Unübersichtlichkeit des Schweizer Gesundheitssystems nimmt zu

Der Vorschlag des Bundes sieht vor, dass die Kantone die geeigneten Massnahmen zu bestimmen haben, sobald auf ihrem Gebiet eine Über- oder Unterversorgung im ambulanten Bereich festgestellt wird (Art. 40a und 40b KVG) Diese kleinräumige Versorgungssteuerung und -planung lehnt santésuisse aus verschiedenen Gründen ab. Erstens sind der Aufbau und das Betreiben einer kantonalen Versorgungssteuerung und – planung im ambulanten Bereich mit einem grossen Ressourcenaufwand verbunden,

was insbesondere für Kleinkantone eine nicht zu unterschätzende Belastung bedeuten würde. Zweitens führt der Vorschlag des Bundes zu 26 verschiedenen kantonalen Regulierungslösungen, wodurch die Komplexität und Unübersichtlichkeit des Schweizer Gesundheitssystems, insbesondere des Zulassungssystems von ambulanten Leistungserbringern, zunehmen wird. Schliesslich wäre vor dem Hintergrund des heutigen Mobilitätsverhaltens (Arbeits- und Wohnort oft nicht im selben Kanton) eine kantonale Versorgungssteuerung wenig sinnvoll.

4. Rollenkonflikt der Kantone

Schliesslich ist mit der vorliegenden Lösung der Rollenkonflikt der Kantone – insbesondere im Bereich der ambulant-ärztlichen Versorgung – vorprogrammiert. Die Kantone steuern mit der Spitalplanung bereits heute über die Spitalambulatorien einen Teil der ärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich. Ein Bereich, der in vielen Spitälern in den letzten Monaten und Jahren stark ausgebaut wurde. Mit der Spitalplanung und der hier vorgeschlagenen Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung für Ärzte können die Kantone zwei Versorgungsbereiche steuern, die in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Dies führt zu politisch motivierten nicht aber zu wirtschaftlich effizienten Lösungen. Die Schwächen aus dem System der Spitalplanung würden letztlich in den ambulanten Bereich übernommen.

Allfällige alternative Lösungsvorschläge, welche seitens der Versicherer im Rahmen des vom Bundesrat organisierten runden Tisches eingebracht wurden, werden zu leichtfertig und ohne stichhaltige Argumentation verworfen. Nach Ansicht von santésuisse sind die im erläuternden Bericht dargelegten Fehlanreize, welche durch die Lösungsvorschläge Vertragsfreiheit und Tarifdifferenzierung hervorgerufen würden, entweder unbegründet oder können durch geeignete Rahmenbedingungen reduziert werden. Nur marktwirtschaftliche Instrumente wie die Vertragsfreiheit und die Tarifdifferenzierung sind effizient, ermöglichen einen Qualitätswettbewerb unter den Leistungserbringern und geben jedem ambulanten Leistungserbringer die gleiche Chance auf dem Markt für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu werden.

Der SVV lehnt die Vorlage aus folgenden Gründen ab: SVV

Vorlage spiegelt die Resultate der beiden Runden Tische nicht wieder

Am 2. September 2013 und am 11. Februar 2014 fanden zwei Runde Tische betreffend langfristige Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung statt. lm lnputpapier für den 11. Februar hielt das BAG fest, dass sich unterschiedliche Grundpositio-