Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kein Eingriff in die Tarifkompetenz

Mit Artikel 55b KVG soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, unter gewissen Bedingungen, die Tarife in einem Kanton zu senken. Dieser Artikel führt zu einem Eingriff in die Kompetenz der Tarifpartner, die Tarife festzusetzen (Art. 43 Abs. 4 KVG). Ausserdem haben sowohl Bundesrat (Art. 43 Abs. 5bis KVG) als auch die Kantone (Art. 47 KVG) bereits heute die Möglichkeit, die Tarifgestaltung zu beeinflussen. Eine weitere Bestimmung ist daher aus Sicht des SVV nicht notwendig.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der SVV die Vorlage insgesamt ablehnt, weil sie:

- die liberalen Grundwerte in der Krankenversicherung weiter einschränkt,

- zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen führt,

- die staatlichen Kompetenzen ausweitet,

- das Gesundheitswesen verkompliziert,

- keinen Beitrag zur Eindämmung der Gesundheitskosten leistet und damit nicht

zielführend ist.

Der Dachverband schweizerischer Patientenstellen (DVSP) begrüsst grundsätzlich DVSP Massnahmen zur Steuerung der Ambulanten Versorgung, welche die Probleme der Unter- und Überversorgung angehen. Die flächendeckende Steuerung und Koordination der verschiedenen Behandlungsbereiche ist zur Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unabdingbar. Mit der vorgelegten Gesetzesrevision wird gemäss „Gesundheit2020“ der Schwerpunkt auf die Qualität des Versorgungsangebots gelegt. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des DVSP.

Die Stärkung der Kantone, die Steuerung der ambulanten Versorgung ihren Bedürfnissen entsprechend zu Gunsten einer optimalen Gesundheitsversorgung durchzuführen und sowohl Über- als auch Unterversorgung zu verhindern, entspricht dem Wesen unseres föderalen Systems.

Wichtig ist für den DVSP, dass sich sämtliche Massnahmen zur Steuerung der ambulanten Gesundheitsversorgung verbindlich an Qualitätskriterien orientieren. Zudem muss die ambulante Gesundheitsversorgung in Koordination mit der stationären und teilstationären Versorgung erfolgen, sie muss regelmässig überprüft, den medizinischen Fortschritten angepasst und vernetzt mit zukunftsfähigen Angeboten sein.

Die Gesetzesänderung muss sicherstellen, dass unterschiedliche ambulante Steuerungssysteme oder Massnahmen der Kantone nicht zu Lasten der Patientinnen, Patienten und der Versicherten ausfallen, sei die in Bezug auf die Qualität der Versorgung als auch als Kostenabwälzungen.

Der DVSP unterstützt Massnahmen, welche Überversorgung und insbesondere Unterversorgung verhindern. Dabei müssen die Qualität und der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung für die ganze Bevölkerung gewährleistet sein.

Mit dem Verhindern von Über- und Unterversorgung und der Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung wird die OKP auch finanziell entlastet.

Le projet proposé est inacceptable tant dans ses principes que dans sa mise en oeuvre. AVCP + cP Une planification complète des prestations médicales ambulatoires et stationnaires ne rencontre évidemment pas notre soutien. Elle s'impose d'autant moins que les mesures actuelles n'ont pas encore été évaluées. Le fédéralisme, qui aurait pu nous séduire, est un trompe-l'oeil. Les sanctions financières collectives constituent un affront aux patients et aux médecins. Le gel illimité des admissions qui s'annonce avec ce projet doit être rejeté. L'absence de définition de l'offre surabondante laisse libre cours à une réglementation arbitraire.

Les remarques particulières n'impliquent en aucun cas une acceptation partielle du projet.