Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Artikel 40a Absatz 1 KVG

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Die den Kantonen für den übrigen ambulanten Bereich eingeräumte Freiwilligkeit zur Er- ZH greifung von Massnahmen besteht faktisch lediglich auf dem Papier. Verzichtet ein Kanton auf die Einführung des Zulassungsstopps, wird er in ständigen Rechtfertigungs-

zwang versetzt, da die Gesundheitsausgaben in den Kantonen gemessen am Bruttoin-

landprodukt wie bisher laufend überproportional ansteigen werden, was angesichts der

bekannten Faktoren der wachsenden Überalterung, des medizintechnischen Fortschrittes und der steigenden Anspruchshaltung der Patientinnen und Patienten unvermeidbar sein wird. Deshalb werden sämtliche Kantone – unabhängig davon, ob sie den Zulas-

sungsstopp einführen oder nicht – gezwungen sein, mit grossem Aufwand entspre-

chende Daten und Zahlen zu sammeln, aufzubereiten und auszuwerten. Der Geset-

zesentwurf enthält sodann keine Definitionen der Begriffe Über- und Unterversorgung

sowie angemessene Versorgung. Es bleibt deshalb unklar, nach welchen Indikatoren

eine Über- oder Unterversorgung festgestellt werden soll und wann eine Versorgung angemessen ist. Laut erläuterndem Bericht wurde bewusst auf eine Definition der ange-

messenen Versorgung verzichtet, damit die Kantone insbesondere unter Berücksichti-

gung regionaler Besonderheiten die Angemessenheit selber festlegen können (vgl. S.

15). Im Hinblick auf eine transparente und einheitliche Gestaltung wird aber offenbar

doch eine Begriffsklärung als erforderlich erachtet und dem Bundesrat die Kompetenz

eingeräumt, Mindestkriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im

ambulanten Bereich auf Verordnungsstufe festzulegen (Art. 40c Abs. 1 der Vorlage). Die Festlegung der Mindestkriterien erst auf Verordnungsstufe widerspricht aber dem Ge-

setzmässigkeitsprinzip und ist daher abzulehnen. Die den Kantonen eingeräumte Mög-

lichkeit der Festlegung zusätzlicher Kriterien schliesslich steht im Widerspruch zum er-

klärten Ziel einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ausgestaltung und hätte unter-

schiedliche Qualitätslevels zur Folge, die mit den geltenden Vorstellungen des KVG zur Qualität unvereinbar wären. Die Qualitätssicherung ist gemäss KVG eine Verpflichtung

des Bundes; demnach müsste der Bund die Qualitätsstandards setzen. Ohne einheitli-

che Standards wird die von der Vorlage geforderte Koordination unter den Kantonen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung sowie die erwünschte gemein-

same Versorgungsplanung aus regionaler Perspektive sehr stark erschwert, wenn nicht gar illusorisch. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kantone zu einer völlig unter-

schiedlichen Beurteilung der Angemessenheit gelangen: Während bei gleicher Aus-

gangslage der eine Kanton die Versorgung als gewährleistet betrachtet, ortet ein ande-

rer möglicherweise eine Unterversorgung und ein Dritter gar eine Überversorgung. Ein-

zuräumen ist in vorstehendem Zusammenhang, dass die Festlegung allgemeinverbindlicher Kriterien durch den Bund, insbesondere bei Beachtung regionaler Besonderheiten

einzelner Kantone, sich als äusserst schwierig erweisen dürfte.

Der Regierungsrat des Kantons Uri begrüsst, dass der Bundesrat die Steuerung des UR ambulanten Bereichs des KVG im Gesetz regeln will. Erwähnenswert ist, dass die Kantone auch in Zukunft entscheiden können, ob sie aufgrund von Qualitätskriterien den

ambulanten Bereich regulieren wollen oder nicht.

Den in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen im Rahmen der Zulassung von Leis- BS tungserbringern wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Kantone - entsprechend der formulierten Kann-Bestimmungen- frei sind, diese in der Praxis tatsächlich anzuwenden.

Auch wenn sich die Kompetenz der Kantone zur Steuerung des ambulanten Bereichs AG auf sämtliche Leistungserbringer bezieht, ist davon auszugehen, dass die vorliegende

Neuregelung primär auf die ärztlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

abzielt. Alle übrigen Leistungserbringer werden fast ausschliesslich auf Verordnung der Ärzteschaft zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig. (...)

Von der gesamten Teilrevision nicht erfasst werden diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die

im ambulanten Bereich ohne Berufsausübungsbewilligung, also ohne eigene Zulassung,

tätig sind. Es betrifft dies sowohl Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in den Spitälern