Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Art. 39 Abs. 1bis SGV/USAM
Den Einbezug der im Spitalbereich erbrachten ambulanten Behandlungen in die Leis-
tungsaufträge lehnen wir ab. Ambulante Spitalbehandlungen sind zu wenig planbar als
dass man sie in Leistungsverträge sinnvoll mitberücksichtigen könnte.
Le Comité directeur de la CDS rejette en revanche la modification proposée de l'art. 39 CDS/GDK + al. 1bis LAMal, aux termes de laquelle les mandats de prestations des cantons aux hô- GL, FR, GR, pitaux doivent obligatoirement régler l'activité des hôpitaux dans le domaine ambulatoire SH, TG, JU, aussi. Au vu des recoupements toujours plus étendus des structures de prise en charge er
NW (1 §),
dans le domaine des soins hospitaliers ambulatoires et dans celui des cabinets privés, il
n'est guère compréhensible que des différences soient créées en matière de possibilités BE, BL, NE de pilotage des cantons et une telle solution ne serait pas praticable. Les cantons doi-
vent rester libres de recourir à un pilotage renforcé de l'offre dans le domaine des soins
hospitaliers ambulatoires tout autant qu’ils peuvent le faire pour ce qui est de l'offre des
cabinets médicaux extrahospitaliers.
Proposition ad art. 39 al. 1bis LAMal: "Les mandats de prestations visés à l’al. 1, let. e,
peuvent aussi régler l’activité des hôpitaux dans le domaine ambulatoire."
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsauf-
träge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulan-
ten Bereich regeln müssen, lehnt der Vorstand der GDK hingegen ab. Es ist – auch an-
gesichts der sich immer stärker überschneidenden Versorgungsstrukturen im Bereich
Spitalambulatorien und Privatpraxen – nicht nachvollziehbar und auch nicht praktikabel,
bei den Steuerungsmöglichkeiten der Kantone einen Unterschied zu machen. Eine ver-
stärkte Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich muss für die Kantone ge-
nauso freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen ausserhalb des
Spitals.
Antrag zu Art. 39 Abs. 1bis KVG: „Die Leistungsaufträge nach Absatz 1 Buchstabe e
können auch die Tätigkeiten der Spitäler im ambulanten Bereich regeln“.
Art. 39 Abs. 1bis: Einverstanden DLV
Streichen (vgl. Vorschlag bei Art. 40a) FMH
Die Spitäler haben schon aus ihrer Organisationsstruktur heraus ganz andere Möglich-
keiten, einen umfassenden ambulanten Bereich zu etablieren, was dem einzelnen Arzt
verwehrt ist. Hier ist auch eine Regelung der Leistungsaufträge an die Spitäler nicht ziel-
führend; zumal es für die Kantonsregierung einfacher ist, den Leistungsauftrag für die
Spitäler zu formulieren und die Sicherstellung der Versorgung in eine Hand zu geben.
Der einzelne Arzt wird dann gezwungen sein, seinen Beruf innerhalb einer Institution
auszuüben.
Auch die ambulanten Spitalbehandlungen sollten deshalb wenn schon nach den Regeln
von Art. 40a ff. gesteuert werden. Diese Gleichstellung ist aus Gleichbehandlungsgrün-
den zwingend nötig. Sie ist auch praktikabel, denn aufgrund der Leistungserhebung in
den Spitälern für die Rechnungstellung ist heute auch im Spital bekannt, welcher Arzt
ambulante Patienten behandelt hat.
Der Einbezug des ambulanten Spitalbereichs ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Hausärzte Steuerung im ambulanten Bereich. Nur wenn sich die Planung auch auf diesen Bereich Schweiz erstreckt, können ungewollte Verschiebungen der Anzahl Leistungserbringer in den am-
bulanten Spitalbereich verhindert werden. Dies ist insbesondere auch angesichts der
Tatsache, dass mit dem Gesetzesentwurf eine längerfristige Steuerung beabsichtigt ist,
von immanenter Bedeutung.
streichen H+
Eine Trennung zwischen ambulanten Leistungen in Praxen und Spitalambulatorien ist
nicht sinnvoll. Zudem würden die Spitäler mit diesem Artikel gegenüber den Praxen be-