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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1749Fedlex · Vorlage

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt die Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.

2 Diese Verordnung gilt nicht für:

a. in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus;

b. Kontaminanten nach der Verordnung des EDI vom ...2 über Kontaminanten;

c. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Rückstandshöchstmenge: die Konzentration des Rückstands eines Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in einem Lebensmittel tierischer Herkunft vorhanden sein darf.

b. Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte sowie um ihre in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden Stoffwechselprodukte handelt.

1 SR ...

2 SR ... 2014–......