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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene;

b. die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben und seine Schulung in Hygienefragen;

c. die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene;

d. die für Lebensmittel geltenden mikrobiologischen Kriterien.

2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Anforderungen der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion.

Art. 2 Abweichungen

1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den allgemeinen Hygienevorschriften nach den Artikeln 6–19 zulassen für:

a. Produzentinnen und Produzenten, die ausschliesslich selbst produzierte Primärprodukte direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe in kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben;

b. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

SR ...

1SR ...

2 SR 916.020