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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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g. Es müssen ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sein, die hygienisch ein-
wandfreie Arbeitsgänge ermöglichen.
h. Die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Ein-
dringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit und unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen muss vermieden werden können.
i. Bereiche, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine
angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.
j. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich so konzipiert und gebaut
sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Lebensmitteln vermieden wird; Abwässer in offenen oder teilweise offenen Abflussrinnen dürfen nicht aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich fliessen können, insbesondere nicht in einen Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, falls damit ein erhöhtes Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten verbunden sein könnte.
Art. 7 Besondere bauliche Vorschriften für Räume
1 Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, verarbeitet oder behandelt werden, müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen
leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen wasserundurchlässig, wasserabstossend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen. Gegebenenfalls müssen sie ein geeignetes Abflusssystem aufweisen. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.
b. Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen
leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen wasserundurchlässig, wasserabstossend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.
c. Decken, direkt sichtbare Dachinnenseiten und Deckenstrukturen müssen so
gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmass beschränkt werden.
d. Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzan-
sammlungen vermieden werden. Lassen sie sich nach aussen öffnen, so müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Begünstigen offene Fenster die Kontamination, so müssen sie während des Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsprozesses geschlossen bleiben.