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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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tiefgefroren gehalten werden und innerhalb von sechs Stunden eine Kerntemperatur von –18 °C oder darunter erreichen.
5 Gefrorenes Separatorenfleisch darf nicht länger als 3 Monate gelagert werden. Nach dem Auftauen darf es nicht wieder eingefroren werden.
Art. 33 Abgabe von Geflügelleber
1 Geflügelleber, die aus einer nachweislich campylobacterfreien Herde stammt, kann gekühlt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Jede andere Geflügelleber darf nur in tiefgefrorenem Zustand an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2. Abschnitt: Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme
Art. 34
Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme müssen auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Temperaturen abgekühlt und auf diesen gehalten werden. Wurden sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet, so können sie bei Raumtemperatur aufbewahrt werden.
3. Abschnitt: Gelatine und Kollagen
Art. 35 Gelatineherstellung
1 Rohstoffe für die Gelatineherstellung sind gekühlt oder gefroren zu transportieren und zu lagern, sofern ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Gewinnung erfolgt.
2 Bei Raumtemperatur können transportiert und gelagert werden:
a. entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein;
b. gesalzene, getrocknete oder gekalkte Häute;
c. Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden.
3 Das Verfahren zur Herstellung von Gelatine für den menschlichen Konsum muss gewährleisten, dass:
a. Knochenmaterial von Wiederkäuern einem Verarbeitungsprozess unterzogen wird, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. An diese Behandlung schliesst sich an:
1. eine Laugenbehandlung mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) von mindestens 20 Tagen und eine Hitzebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C,