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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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10. Abschnitt: Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken

Art. 42

1 Werden Lebensmittel, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei gilt:

a. Zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware müssen alle gestützt auf diese Verordnung anzubringenden Angaben verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind, unentgeltlich bereitgestellt werden; ausgenommen ist das Haltbarkeitsdatum.

b. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware müssen alle gestützt auf diese Verordnung anzubringenden Angaben verfügbar sein.

2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 Verbot

Verboten sind Gebrauchsgegenstände, bei denen auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, dass sie insbesondere von Kindern mit Lebensmitteln verwechselt werden können, deshalb in den Mund genommen werden und dadurch die Gesundheit gefährden können.

Art. 44 Verwendung von Biozidprodukten im Zusammenhang mit Ge-

brauchsgegenständen

1 Gebrauchsgegenstände dürfen nur mit Biozidprodukten behandelt werden und es dürfen ihnen nur Biozidprodukte absichtlich zugesetzt werden, deren Wirkstoffe in der Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200527 (VBP) für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sind. Im Übrigen gelten die Artikel 30-31b und 62c VBP analog.

2 Für kosmetische Mittel und für Spielzeug legt das EDI strengere Beschränkungen fest.

27 SR 813.12