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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3 Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Herkunftsangabe ausgeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Herkunftsangabe entsprechen.

4 Betriebe, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden:

a. die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren;

b. inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.

5 Das BLV kann einen Betrieb amtlich als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes beizulegen.

6 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Ausfuhrbetriebe.

2. Abschnitt: Bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel

Art. 85 Einfuhrmodalitäten

1 Wer Lebensmittel einführt, die nach den Anhängen 1 oder 3 der Verordnung vom …32 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch melden:

a. das Datum und die Zeit der Ankunft der Sendung am bezeichneten Eingangsort sowie allfällige Verspätungen;

b. die Art der Sendung.

2 Einfuhren nach Absatz 1 haben zu erfolgen über:

a. die Flughäfen Zürich oder Genf;

b. zugelassene Empfängerinnen oder Empfänger nach Artikel 101 der Zollverordnung33.

3 Hierfür ist Teil I des Formulars von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 669/200934 (gemeinsames Dokument GDE) auszufüllen und der Vollzugsbehörde des Eingangsorts mindestens ein Arbeitstag vor Ankunft der Sendung zu übermitteln.

32 SR …;

33 SR 631.01

34 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/525, ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 23.