Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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5 Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutische Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet werden, wenn die Arzneimittel ausschliesslich Wirkstoffe enthalten:
a. für die das EDI eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
b. die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Art. 14 Abs. 2
2 Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Änderung der Anhänge
1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
(Anhang Ziff. 1, Anhang 2 zur Tierarzneimittelverordnung)
Anhang 2 (Art. 12–14)
Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Absetzfrist erfordern
Erläuterungen zur Liste
Die Liste enthält Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Absetzfristen erfordern.
Die in dieser Liste aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG für Nutztiere verwendet werden.
1 Anwendungszweck
Ag = Analgetika/Antipyretika/Antiinflammatorika/Hyperämika
Ai = Antiinfektiva/Desinfektionsmittel/zur Wundheilung
D = Diverse
Ex = Expektoranzien/Antiasthmatika/Antitussiva