Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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6. Kapitel: Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und Entscheidverfahren
Art. 87 Übertragung der Rechtsetzungskompetenz
Das EDI legt fest, welche seiner administrativen oder technischen Vorschriften das BLV regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anpassen kann.
Art. 88 Entscheidverfahren
1 Ist die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an das EDI oder das BLV übertragen, so hört das EDI beziehungsweise das BLV vor einer Verordnungsänderung die interessierten Bundesstellen an.
2 Kann sich das EDI oder das BLV mit anderen Bundesstellen nicht einigen, so eröffnet es diesen die vorgesehene Änderung. Jedes Departement kann innerhalb von 30 Tagen den Bundesrat zum Entscheid anrufen. Dieser entscheidet über die Änderung und beauftragt das EDI, die Verordnung entsprechend zu ändern.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 89 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200538 wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 90 Übergangsbestimmungen
1 Ungeachtet der Vorschriften dieser sowie der sich darauf stützenden Verordnungen dürfen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nach bisherigem Recht dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Das EDI kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von den Übergangsfristen nach Absatz 1 vorsehen.
3 Bewilligungen, die nach bisherigem Recht für Produkte oder für Tätigkeiten erteilt wurden, die neu keine Bewilligung mehr benötigen, erlöschen am ... (Tag vor dem Inkrafttreten). Die übrigen nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
38 AS ...