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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Beschränkungen, Spezifikationen und Besondere Anforderungen

2.1 Beschränkungen zu bestimmten Stoffen

2.1.1 Die in Teil B von Spalte 5 aufgeführten Stoffe dürfen nur unter folgenden Bedingungen ver-

wendet werden:

a. Diese Stoffe dürfen nicht in eine der folgenden Kategorien fallen: Stoffe, die gemäss der Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008, die in Anhang 2 Ziffer 1 der Artikel 1 der Verord-

nung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV)1 genannt wird, als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend»

(CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden; und

b. Diese Stoffe dürfen in einem Migrationstest mit der niedrigstmöglichen Konzentration, bei der ein Stoff anhand einer validierten Analysemethode festgestellt werden kann, in Lebensmitteln nicht nachweisbar sein. Die Nachweisgrenze hängt von der Beschaffenheit des Stoffes ab; sofern nicht anders angegeben, darf dieser als Konzentration ausgedrückte Grenzwert 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans nicht überschreiten (analytische Toleranz eingeschlossen). Für Verbindungen, die einer Verbindungsgruppe mit ähnlicher Toxikologie oder ähnlicher Grundstruktur zugeordnet werden können (z. B. Isomere), gilt dieser Grenzwert als Gruppengrenzwert.

2.1.2 Bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich

zugelassen sind und in den Anhängen 2 und 9 aufgeführt werden.

2.1.3 Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen keine zyklischen Polysiloxane enthalten, die auf dem

gleichen Siliziumatom eine Phenylgruppe und ein Wasserstoffatom oder eine Methylgruppe aufweisen.

2.2 Beschränkungen für Bedarfsgegenstände aus Silikon

2.2.1. Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen die nachstehenden Stoffe höchstens innerhalb der

nachstehenden spezifischen Migrationsgrenzwerte abgeben:

Stoff SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans]

Barium1

Kobalt 0,05 Kupfer5

Eisen48

Lithium 0,6 Mangan 0,6 Zink25

2.2.2 Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisli-

chen Menge auf Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien übertragen. Die in Tabelle 1 genannten primären aromatischen Amine sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans. Sie gilt für die Summe der übertragenen primären aromatischen Amine.

2.2.3 Die Gesamtmenge aller Stoffe, die von Bedarfsgegenständen aus Silikon in Lebensmittel

übergehen, darf 10 mg/dm2 Oberfläche des Bedarfsgegenstands oder 60 mg/kg Lebensmittel nicht übersteigen; dieser Wert gilt als Gesamtmigrationswert.

2.2.4 Die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte wird nach den Verfahren kontrolliert, die für Kunst-

stoffe festgelegt wurden (Anhang 4).

2.2.5 Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen nach dem folgenden Prüfprotokoll nicht mehr als

0,5 % freie organische Stoffe freisetzen:

Eine Probe von rund 10 g wird in Stücke von etwa 1 × 1 cm geschnitten und während 48 Stunden bei Raumtemperatur in einem Exsikkator gelagert, der Calciumchlorid enthält.

1 SR 813.11