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Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 11 Seiten
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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren AS 2015
die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen,
unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können,
in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als „Ausschuss” bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aufgaben zu ermöglichen –
haben Folgendes vereinbart:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes
(1) Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.
(2) Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.
(3) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Ausschusses
Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt ausserdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist.
Art. 3 Verfahrensordnung
(1) Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind.