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Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 11 Seiten

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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren AS 2015

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 20 Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen

(1) Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden.

(2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Staat begangen wurden.

Art. 21 Änderung

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

Art. 22 Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.