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Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 11 Seiten
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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren AS 2015
(4) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat.
(5) Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
(6) Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäss Absatz 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht aufzunehmen.
(7) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt.
(8) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 14 Folgemassnahmen nach dem Untersuchungsverfahren
(1) Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die Massnahmen zu unterrichten, die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen oder ins Auge gefasst wurden.
(2) Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schliesst dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.
Teil IV Schlussbestimmungen
Art. 15 Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit
(1) Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher Beratung oder Unterstützung erken-