Vorlage II

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 3 Seiten

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Vorlage II

Vorentwurf

Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf zu Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Aufsichtsrat» durch «Suva-Rat» respektive «Verwaltungsrat » durch «Suva-Ratsausschuss» ersetzt.

Art. 61 Abs. 1 und 3

1 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.

3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 62

Die Organe der Suva sind:

a. der Suva-Rat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 63 Abs. 1, 2, 4 und 5

1 Der Suva-Rat besteht aus:

a. sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b. sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c. acht Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht.

2006–2512