Vorlage II
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 3 Seiten
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Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA
d. Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
e. Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
f. Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie die betriebliche Führung;
g. Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
h. Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Suva-Rates;
i. Entlastung der Geschäftsleitung.
Art. 64a
1 Die Mitglieder des Suva-Rates, des Suva-Ratsausschusses und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Interessenwahrung und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.
4 Der Suva-Rat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung.
Art. 70 Abs. 3
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.