Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 4 Seiten

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Bern, 27. Februar 2014

Erläuternder Bericht zur Anpassung der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien

(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11)

1. Grundsatz

Die Massnahmen im Bereich der Betäubungsmittelkontrolle sind international in drei

Übereinkommen der UNO festgelegt (Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel, Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen). Die Schweiz hat diese drei Übereinkommen ratifiziert und die für diese Stoffe geltenden Bestimmungen in die

nationale Gesetzgebung eingebunden.

Neben den Stoffen, die gemäss diesen Übereinkommen der Kontrolle unterstehen, sind ebenfalls Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund von Entscheidungen der Europäischen Union (EU) kontrollpflichtig sind. Auch Substanzen, die in den europäischen Nachbarländern der Kontrolle unterstehen, sollen in der Schweiz aufgenommen werden.

Gemäss Artikel 2a Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) führt das Eidgenössische Departement des Inneren die Verzeichnisse der unter Kontrolle stehenden Stoffe. Die

Betäubungsmittelverzeichnisverordnung enthält in den Anhängen die Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen. Gemäss Artikel 7 BetmVV-EDI überprüft das Schweizerische Heilmittelinstitut, gestützt auf die internationale Entwicklung und auf vermutete neue

Gefährdungen, regelmässig die einzelnen Verzeichnisse und stellt dem Eidgenössische Departement des Inneren Antrag auf Anpassung.

2. Die Anpassungen im Überblick

In der BetmVV-EDI sind folgende Anpassungen vorgesehen:

2.1 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die eine medizinische An-

wendung haben (Anhang 2)

 Lisdexamphetamin (Verzeichnis a)

IUPAC: (2S)-2,6-Diamino-N-[(2S)-1-phenylpropan-2-yl]hexanamid

2.2 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die als Vorläuferstoffe verwendet werden (Anhang 7)

 Alpha-Phenylacetoacetonitril (Verzeichnis f)

2.3 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die eine medizinische An-

wendung haben könnten (Anhang 3)

 Etizolam (Verzeichnis b)