Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 4 Seiten

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IUPAC:(4-(2-Chlorphenyl)-2-ethyl-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-

a][1,4]diazepin

 Phenazepam (Verzeichnis b)

IUPAC: 7-Brom-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

Beide Substanzen gehören zu der Gruppe der Benzodiazepine.

- Daten zu Toxikologie, Abhängigkeit und Missbrauch, illegale Verwendung

Als Benzodiazepine zeigen Etizolam und Phenazepam ein vergleichbares Abhängigkeits- und Missbrauchspotential wie andere Substanzen dieser Gruppe. Für beide Substanzen konnte der Handel zur missbräuchlichen Verwendung als Designerdrogen in der Schweiz festgestellt werden. Der Konsum stellt somit eine potentielle Gesundheitsgefahr dar. Die Substanzen werden hauptsächlich über das Internet angeboten.

- Medizinische Nutzung, industrielle Nutzung oder andere legale Verwendung

In der Schweiz sind keine Arzneimittel mit den Substanzen Etizolam oder Phenazepam

zugelassen. Aufgrund des Wirkspektrums der Benzodiazepine ist eine medizinische Nutzung denkbar.

- Nationale und internationale Kontrolle

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine der aufgeführten Substanzen gemäss den internationalen Übereinkommen unter Kontrolle gestellt. Das INCB (International Narcotics Control Board)

empfiehlt eine nationale Listung von Designerdrogen.

In Deutschland wurden Etizolam und Phenazepam auf den 17. Juli 2013 in Anlage III, der Liste der verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen.

Da Etizolam und Phenazepam über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfügt, ist eine Aufnahme in Verzeichnis b der BetmVV-EDI erforderlich und

gerechtfertigt.

3.4 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die keine medizinische Ver-

wendung haben und in das Verzeichnis d der verbotenen Betäubungsmittel aufgenommen werden (Anhang 5)

 Salvinorin A (Verzeichnis d)

IUPAC: Methyl-(2S,4aR,6aR,7R,9S,10aS,10bR)-9-acetoxy-2-(3-furyl)-6a,10bdimethyl-4,10-dioxododecahydro-2H-benzo[f]isochromen-7-carboxylat

Salvinorin A ist der psychoaktive Wirkstoff der Pflanze Salvia divinurum. Salvinorin A kann schon in geringen Mengen eine starke halluzinogene Wirkung auslösen und gilt als ein

potentes, natürlich vorkommendes Halluzinogen.

Salvia divinorum ist bereits in Verzeichnis d der BetmVV-EDI aufgenommen, so dass die Aufnahme auch des aktiven Wirkstoffs eine Lücke schliesst.

Die Aufnahme von Salvinorin A in das Verzeichnis d der verbotenen Betäubungsmittel ist daher erforderlich und gerechtfertigt.