Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 4 Seiten

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Da Lisdexamphetamin über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfügt, ist eine Aufnahme in Verzeichnis a der BetmVV-EDI erforderlich und gerechtfertigt.

3.2 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die als Vorläuferstoffe verwendet werden (Anhang 7)

 APAAN, Alpha-Phenylacetoacetonitril (Verzeichnis f)

- illegale Verwendung

Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN) ist eine unmittelbare Vorstufe des Vorläuferstoffs Phenyl-2-propanon. Phenyl-2-propanon ist international sowie in der Schweiz als Vorläuferstoff unter Kontrolle. Alpha-Phenylacetoacetonitril wird vermehrt in der illegalen Synthese von Amphetamin und Methamphetamin verwendet und ist inzwischen der bevorzugt verwendete Vorläuferstoff in der illegalen Amphetamin-Synthese. In zahlreichen europäischen Ländern ist eine starke Zunahme am Sicherstellungen festzustellen. Dies gilt sowohl für Transitlieferungen, als auch für Sicherstellungen bei der Aushebung illegaler Labors. Die sichergestellten Mengen liegen im Bereich mehrere Kilogramm bis Tonnen.

- Industrielle Nutzung oder andere legale Verwendung

Internationale Abklärungen sowie Abklärungen mit Scienceindustries ergaben, dass APAAN in kleineren Mengen in der Forschung und Entwicklung eingesetzt wird. Ein legaler Einsatz grosser Mengen ist bisher nicht bekannt.

- Nationale und internationale Kontrolle

APAAN ist zur Aufnahme in Table I der „Convention against the Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances, 1988“ vorgesehen und soll damit der internationalen Kontrolle unterstellt werden. Die abschliessende Entscheidung soll anfangs des Jahres 2014 getroffen werden.

Aufgrund der stark zunehmenden Problematik wurde APAAN kürzlich in die Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen und ist ab 2014 in der EU der

Grundstoffüberwachung unterstellt.

Zur illegalen Verwendung werden Mengen in der Grössenordnung mehrerer Kilogramm bis Tonnen benötigt und gehandelt, für die legale Verwendung durch Schweizer Firmen in

Forschung und Entwicklung werden hingegen deutlich kleinere Mengen benötigt.

Alpha-Phenyacetoacetonitril soll daher gemäss Artikel 4 Absatz 5 Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV; SR 812.121.1) erst ab einer Menge von 2 kg der Kontrolle unterstehen, um den legalen Handel nicht übermässig einzuschränken.

Aufgrund der bevorzugten Verwendung von Alpha-Phenyacetoacetonitril in der illegalen Amphetamin-Synthese, sowie der starken Zunahme an Sicherstellungen in diversen

europäischen Ländern, ist eine Aufnahme in Verzeichnis f erforderlich und mit der Freigrenze von 2 kg auch angemessen.

3.3 Neu der Betäubungsmittelkontrolle unterstellte Stoffe, die eine medizinische An-

wendung haben könnten (Anhang 3)

 Etizolam (Verzeichnis b)