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Vernehmlassung 2014/81: Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 4 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Februar 20001 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) wird wie folgt geändert:
Art. 2
1Die jährliche Abgeltung beträgt insgesamt 1 917 000 Franken und wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.
2Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:
a. die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;
b. die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite flüchtige organische Verbindungen nach Art. 9 VOCV verwenden.
Art. 3
1Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.
2Das UVEK überprüft den Anhang alle fünf Jahre und passt ihn bei Bedarf an.
II
Der Anhang der Verordnung wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 814.018.21 2012–2270