Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/81: Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung

Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien

9. Juni 2014

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (SR 814.018.21)

1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen

Rechtliche Grundlage

Gemäss Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone sowie des Fürstentums Liechtenstein für die Unterstützung des Vollzugs. Diese Abgeltungsvorschriften sind in der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen geregelt (SR 814.018.21; im Folgenden Abgeltungs-Verordnung genannt).

Die geltende Abgeltungsregelung

Aktuell sehen die geltende Bestimmungen vor, dass sich die jährliche Abgeltung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung bei der VOC-Lenkungsabgabe aus einer Grundabgeltung pro Abgeltungseinheit und einem Zuschlag zusammensetzt (Art. 2 Abgeltungs-Verordnung):

 Die jährliche Grundabgeltung beträgt insgesamt 1‘980‘000 Franken für sämtliche Kantone. Die

Grundabgeltung wurde im Jahr 1999, im Hinblick auf die Einführung der Abgabe im Jahr 2000, festgelegt und im Juni 2000 erstmals ausgezahlt. Die Grundabgeltung pro Kanton beträgt 150‘000 Franken pro Abgeltungseinheit. Die Abgeltungseinheit eines Kantons wurde dabei anhand der Anzahl Beschäftigter pro Kanton im Industrie- und Gewerbesektor bestimmt.

 Für die Jahre 2013 und 2014 wird an die Kantone zudem ein Zuschlag zur Grundabgeltung von

insgesamt jährlich 496‘000 Franken verteilt. Der Verteilungsschlüssel für diesen Zuschlag basiert auf der Anzahl stationärer Anlagen pro Kanton, die nach Artikel 9 VOCV von der VOC-Lenkungsabgabe befreit sind (Zuschlag entspricht 2‘000 Franken pro Anlage).

Anpassungsbedarf der geltenden Abgeltungsregelung

Anlässlich der letzten Revision der Abgeltungs-Verordnung (in Kraft getreten am 1. Januar 2013) wurde eine Neubeurteilung der Abgeltung auf Basis des ersten Vollzugsjahres der neuen Befreiungslö-

1

sung nach Artikel 9 VOCV sowie eine Erhebung des Vollzugsaufwands der Kantone für die VOC-Lenkungsabgabe insgesamt angekündigt. Die Hintergründe sind die Folgenden:

 Der Verteilungsschlüssel für die Grundabgeltung wurde im Jahr 1999 festgelegt (nach Anzahl

Beschäftigter im Industrie- und Gewerbesektor pro Kanton). Durch den Vollzug der VOCV sind heute besser geeignete Verteilungsschlüssel für die Abgeltung vorhanden.

1 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 über die Revision der VOCV, wird die Befreiungsmöglichkeit unbefristet weitergeführt und an zusätzliche Anforderungen geknüpft. 1/6 312/2005-02223/02/16/02/L271-1542