Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen

von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann."

Vorschlag: SCHWABE

Pharma AG 1 Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer

mit, wobei sie ihn aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ermittelt.

Sie legt der Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin

des Referenzlandes, eine Behörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungsinhabe-

rin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG eine Be-

stätigung des Preises bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen

Verband einholen. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis

aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden

kann.

Begründung:

Abs. 1: Der für einen Auslandpreisvergleich heranzuziehende Preis muss behördlich

oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden sein. Es geht nicht

an, dass für einen schweizerischen administrierten Preis nicht administrierte Preise her-

angezogen werden. Hinzu kommt, dass es bedenklich wäre, "Informationsquellen" ohne

offiziellen Charakter zur Ermittlung von Preisen heranzuziehen (insbesondere, da diese

Frage auch Gegenstand von Gerichtsverfahren ist). Vielmehr muss der ausländische

Preis bei der zuständigen Behörde oder bei dem dafür behördlicherseits als dafür zu-

ständig erklärten Verband erhoben werden, sollte die Zulassungsinhaberin den Preis

dem BAG nicht bekannt geben.

Zu Art. 34c Abs. 2: wie im Vorwort erklärt wurde, besteht der Exfactory-Preis auch zum phar-Teil aus landesspezifischen „Schweizer“ Kosten und Löhnen, die nicht einfach mit ei- maSuisse nem durchschnittlichen Wechselkurs innert 12 Monaten verglichen werden können.

Abs. 1: Der für einen Auslandpreisvergleich heranzuziehende Preis muss behördlich sciencein- oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden sein. Es geht nicht dustries an, dass für einen schweizerischen administrierten Preis nicht administrierte Preise her-

angezogen werden.

Hinzu kommt, dass es bedenklich ist, „Informationsquellen“ ohne offiziellen Charakter

zur Ermittlung von Preisen heranzuziehen (insbesondere da diese Frage auch Gegen-

stand von Gerichtsverfahren ist). Vielmehr muss der ausländische Preis bei der zustän-

digen Behörde oder bei dem dafür behördlicherseits als dafür zuständig erklärten Ver-

band erhoben werden, sollte die Zulassungsinhaberin den Preis dem BAG nicht be-

kannt geben. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu ändern: „Die Zulassungsinhaberin

teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer mit, wobei sie ihn aufgrund

von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ermittelt. Sie legt der Mitteilung eine

Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenzlandes, eine Be-

hörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungsinhaberin dem BAG den Preis des

Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG eine Bestätigung des Preises bei der

dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Verband einholen. Das BAG

vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen

von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.“

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenz- band für länder mit, wobei sie ihn aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden

kompleermittelt. Sie legt der Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsin-

haberin des Referenzlandes, eine Behörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulas- mentärmesungsinhaberin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt, so kann das dizinische BAG eine Bestätigung des Preises bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür Heilmittel