Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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ziehen, ist ebenso abzulehnen. Eine solche Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsi-

cherheit und ist dementsprechend zu streichen.

Ebenso wird Abs. 2. abgelehnt. Insbesondere in Bezug auf die Unterschiede der

schweizerischen komplementärmedizinischen Arzneimittel und der ausländischen kom-

plementärmedizinischen Arzneimittel ist zu regeln, dass für den Auslandpreisvergleich

nur Arzneimittel herangezogen werden, die über dieselbe Indikation resp. Anwen-

dungsmöglichkeit und über den gleichen Wirkstoff und dieselbe Darreichungsform ver-

fügen. Abs. 3 der Revisionsvorlage ist dementsprechend zu streichen.

Abs. 1: vips und Intergenerika lehnen den Einbezug weiterer Länder ab, die der Anfor- Vereinigung derung „Länder mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ nicht Pharmafirentsprechen. Zudem erachtet sie es als unabdingbar, dass in der neuen Verordnung men in der der Begriff „Länder mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ klar

Schweiz definiert wird. Auch lehnen sie die Regelung ab, dass mit weiteren Ländern verglichen

werden kann, auch wenn dies in der bisherigen Verordnung enthalten war. Begründung: (vips) und Diese Regelung bietet behördlicher Willkür Vorschub, welche zu Rechtsungleichheit Intergeneri- und Wettbewerbsverzerrungen führen kann. ka

Abs. 2: Diese Regelung lehnen wir grundsätzlich ab. Der Vergleich mit Arzneimitteln

anderer Zulassungsinhaberinnen ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig.

Dies ist zurzeit Gegenstand von hängigen Rechtsfällen. Deshalb muss bis zum Vorlie-

gen der entsprechenden Urteile auf eine präjudizierende Verordnungsänderung verzich-

tet werden.

2.4.4 Bemerkungen zu Artikel 34b KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 9: Art. 34b Abs.1 KLV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 9: Im Eventualantrag 1 zur Änderung der KVV wird bereits begrün-

det, weshalb auf einen Preisvergleich auf Basis von Apothekeneinstands- oder gar Pub-

likumspreisen zu verzichten ist. Konsequenterweise ist die dazugehörige Bestimmung in

der KLV zu streichen. Zudem ist eine Verordnung, in welcher die Grosshandelsmargen

anderer Länder festgeschrieben werden, völlig unflexibel. Ändert ein Land seine Ra-

battpolitik, kann sich die Schweiz entweder im autonomen Nachvollzug üben und ihre

gesetzlichen Grundlagen anpassen, oder sie kann auf eine Anpassung verzichten, was

wiederum die Systemlogik durcheinander bringt.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 1: Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Ausland-

preisvergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV ab-

gezogen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit

den Wechselkursen.

Abs. 2: Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein

Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fäl-

len, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, kön-

nen die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin

belegt werden.

Abs. 3: Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen

Zeitpunkt gültige Rabatt abgezogen.