Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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zuständigen Verband einholen. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabri- SVKH kabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig

bestimmt werden kann.

Begründung:

Abs. 1: Nach Auffassung des Schweizerischen Verbands für komplementärmedizini-

sche Heilmittel geht es nicht an, dass frei am Markt gebildete Preise für einen Ausland-

preisvergleich herangezogen werden. Daher kann für den Auslandpreisvergleich nur ein

von einer Behörde oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband verfügten Preis für

den Auslandpreisvergleich massgebend sein. Diese Preise müssen entsprechend durch

eine Behörde oder einen Verband bestimmt worden sein. Zudem müssen, sollte eine

Zulassungsinhaberin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt geben

können, diese Preise bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen

Verband eingeholt werden. Es ist nicht einzusehen, warum dass Preise, die in irgendei-

ner Form publiziert werden, für den Auslandpreisvergleich herangezogen werden kön-

nen. Dies kann nur dann erfolgen, wenn eben dieser Preis durch eine Behörde oder mit

staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden ist.

Abs. 1: vips und Intergenerika lehnen die geplante Option ab, dass das BAG nicht offi- Vereinigung zielle und rechtlich nicht verbindliche Informationsquellen beiziehen will, die in einem Pharmafir-Rechtsverfahren auch nicht geltend gemacht werden könnten. Die Meldung der Fabri- men in der kabgabepreise der Referenzländer ist wie folgt zu regeln: Die Zulassungsinhaberin teilt

Schweiz dem BAG einen aufgrund von Bestimmungen von zuständigen Behörden oder zustän-

digen Verbänden ermittelten Fabrikabgabepreis der Referenzländer mit. Sie legt der (vips) und Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenz- Intergenerilandes, der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Verband bei. Das ka

BAG vergleicht mit Ländern, in denen entweder der Fabrikabgabepreis, der Apotheken-

einstandspreis oder der Publikumspreis aufgrund von Bestimmungen der zuständigen

Behörden oder zuständigen Verbänden eindeutig eruiert werden kann.

Vorschlag: Max Zeller

Söhne AG 1 Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer

mit, wobei sie ihn aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ermittelt.

Sie legt der Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin

des Referenzlandes, eine Behörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungsinhabe-

rin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG eine Be-

stätigung des Preises bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen

Verband einholen. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis

aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden

kann.

Begründung:

Abs. 1: Der für einen Auslandpreisvergleich heranzuziehende Preis muss behördlich

oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden sein. Es geht nicht

an, dass für einen schweizerischen administrierten Preis nicht administrierte Preise her-

angezogen werden. Hinzu kommt, dass es bedenklich wäre, "Informationsquellen" ohne

offiziellen Charakter zur Ermittlung von Preisen heranzuziehen (insbesondere, da diese

Frage auch Gegenstand von Gerichtsverfahren ist). Vielmehr muss der ausländische

Preis bei der zuständigen Behörde oder bei dem dafür behördlicherseits als dafür zu-

ständig erklärten Verband erhoben werden, sollte die Zulassungsinhaberin den Preis

dem BAG nicht bekannt geben.