Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Vorschlag: Helsana
Abs. 1: Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Ausland-
preisvergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV ab-
gezogen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit
den Wechselkursen.
Streichen der lit. a-e
Abs. 2: Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein
Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fäl-
len, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, kön-
nen die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin
belegt werden.
Abs. 3: Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen
Zeitpunkt gültige Rabatt abgezogen.
Begründung:
Eine Festlegung der Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt wird begrüsst. Die Mar-
genhöhe sollte nicht in der KLV festgeschrieben werden, da Änderungen über die Zeit
wie bei einem Wechselkurs möglich sind. Analog dem Wechselkurs sollte hier eine all-
gemeine Formulierung gewählt werden, um eine Verordnungsänderung zu vermeiden,
wenn sich im Ausland die Margen- und/oder Rabatthöhe verändert. Die gültigen Sätze
können analog der zu verwendenden Wechselkurse auf der Webseite des BAGs publi-
ziert werden. Das gleiche gilt für gesetzlich festgelegte Rabatte. Es ist nicht einzusehen
warum in Deutschland nur 6% Rabatt abgezogen werden, wenn der insgesamt gesetz-
lich festgelegte Rabatt 2014 7% beträgt. Auch zeitlich befristete Rabatte sind gesetzlich
verordnete Rabatte wie z.B. in Deutschland. Wenn in einem Land bei einem spezifi-
schen Produkt kein Zwischenhandel stattfindet, dann übernimmt der Hersteller die
Funktion des Grosshandels. Die entsprechenden Handelskosten fallen beim Hersteller
in Form von internen Gestehungskosten an und sind abzuziehen, da sonst die Fabri-
kabgabepreise nicht vergleichbar sind.
Vorschlag: Interphar-
ma Abs. 1 lit. d und e streichen.
Abs. 3: Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in
Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern
er zur Anwendung gelangt.
Begründung:
Lit. d und e von Art. 34b Abs. 1 KVV sind zu streichen, da weder Belgien noch Finnland
als Referenzländer in Frage kommen.
Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: "Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Aus-
landpreisvergleich der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6
Prozent abgezogen, sofern er zur Anwendung gelangt." Vgl. hierzu die Ausführungen zu
Art. 65b Abs. 4 KVV.
Abs. 1: Die vom Departement angegebenen Margen entsprechen nicht den Angaben phardes Europäischen Grosshandelsverband GIRP. Die vom BAG in Auftrag gegebene Stu- malog.ch