Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Aus welchem Grund sollen die Preisüberprüfungen vom 1. November auf den 1. September vorgezogen werden? Dies hätte lediglich den Effekt einer nicht gerechtfertigten, ausserordentlichen Sparrunde, ohne plausible Begründung.
Schliesslich sind wir auch gegen eine Erweiterung des Länderkorbs auf neun Länder, die teils nicht "über mit der Schweiz im Pharmabereich vergleichbare wirtschaftliche Strukturen" verfügen.
II. Anliegen der Phytopharmaka-Hersteller
Nach der Volksabstimmung vor 5 Jahren ist die Schweiz das einzige Land in Europa, in dem komplementärmedizinische Methoden in einem Verfassungsartikel verankert wurden. Im Mai 2014 haben Sie vorgeschlagen, die komplementärmedizinischen Fachrichtungen den anderen vergüteten medizinischen Fachrichtungen gleichzustellen. Die komplementärmedizinischen Leistungen würden somit zukünftig grundsätzlich von der Krankenkasse vergütet.
Die Therapie mit Phytopharmaka ist einerseits Teil der komplementärmedizinischen Phytotherapie, erweitert aber andererseits hauptsächlich das Schulmedizinische Behandlungsspektrum. Damit bildet die Therapie mit rückerstatteten Phytopharmaka einen wichtigen Brückenkopf zwischen Komplementär- und Schulmedizin. Phytopharmaka von renommierten Herstellern sind wissenschaftlich belegt wie andere Medikamente. Dank der belegten Wirksamkeit und der guten Verträglichkeit und der dadurch erreichten Kassenzulässigkeit und dank der Aufgeschlossenheit der Schweizer Ärzte werden Phytopharmaka als wichtige, kostengünstige und von den Patienten bevorzugte Therapiemöglichkeit bei vielen Indikationen eingesetzt. Die Swissmedic Klassierung A-D spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend für den Arzt ist neben der Wirksamkeit und Verträglichkeit die Patientenzufriedenheit, welche wichtig ist für die Compliance.
Aus unserer Sicht muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Gegensatz zur Schweiz, Phytopharmaka in Europa bis auf wenige Ausnahmen als nicht rückerstattete und damit nicht preisregulierte OTC Produkte am Markt sind.
Auch wenn die neuen Preisfestlegungskriterien vielleicht ganz- oder teilweise für verschreibungspflichtige chemische oder biologische Arzneimittel passen sollten, so gilt dies noch lange nicht mit Bezug auf pflanzliche, im Ausland grösstenteils nicht erstattete bzw. als OTC klassierte Produkte. Sowohl der vorgesehene Mechanismus bei der Aufnahme neuer Arzneimittel wie auch die Kriterien, welche zukünftig bei der 3-
Jahresüberprüfung zur Anwendung gelangen sollen, passen für unsere Produkte grösstenteils nicht. Dies begründen wir wie folgt:
Neben Wirksamkeit und Zweckmässigkeit verlangt das KVG den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, bevor ein durch die Swissmedic registriertes Arzneimittel auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wird. Um die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sollte in periodischen Abständen soweit möglich erneut ein APV sowie ein TQV durchgeführt werden. Beim TQV wird ein Preisvergleich mit bereits auf der SL gelisteten Arzneimitteln derselben therapeutischen Indikation durchgeführt.
Beim APV wird der Schweizer SL-Preis mit den Preisen desselben Arzneimittels in den Ländern des Länderkorbs verglichen. Bisher galt dabei die Regel, dass nur behördlich oder verbandlieh festgelegte Preise in den Vergleich einbezogen werden. Hintergrund dieser Regelung war, dass es sich in den Ländern ebenfalls um ganz oder teilweise rückerstattete Arzneimittel handelt (siehe Max Giger, Schweizerische Ärztezeitung 2013, 94: 19/20). Mit dem bisher gültigen Passus der Verordnung (siehe Art. 35 Abs. 1 Satz 2 KLV) wurde klargestellt, dass nur eine staatliche oder vom Staat an einen Verband übertragene Kompetenz zur Arzneimittelpreisfestlegung gemeint ist.