Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
auch eine pauschale Ermächtigung des BAG eingeführt werden, die Aufnahme eines Arzneimittels jederzeit prüfen zu können (Art. 66a KVV). Eine solche Regelung ist mit dem laufenden Überprüfungssystem überflüssig und leistet einer behördlichen, wettbewerbsverzerrenden Willkür Vorschub.
Keine Preissymmetrie bei den Preisüberprüfungen
Keinen Niederschlag fand in den Verordnungsänderungen der Vorschlag, die bisherige rechtsungleiche Einschränkung aufzuheben, dass bei den 3-Jahres-Preisüberprüfungen als Folge des Auslandspreisvergleichs systematisch nur Preissenkungen verfügt werden, nicht aber auch Preiserhöhungen. Sollten auf Grund von Währungsveränderungen oder Regulierungsänderungen in den Referenzländern Preiserhöhungen für die
Schweiz die Folge sein, müssten solche auch gewährt werden. Ansonsten droht das Preisniveau zum Beispiel im Falle einer Erstarkung des Euros signifikant unter das Ausland zu fallen, was wiederum Konsequenzen für die Verfügbarkeit von Arzneimitteln in der Schweiz hätte. Zudem: Die in den Anhörungsunterlagen des EDI enthaltene, nicht weiter ausgeführte Auffassung, dass in Zukunft keine weiteren, bedeutenden Wechselkursschwankungen erwartet werden, können vips und Intergenerika nicht teilen.
Sozial unverträglich
Die Zielsetzung des EDI, die Preise deutlich unter das Niveau derjenigen wirtschaftlich vergleichbaren Länder zu drücken, die aber zum Teil bedeutend tiefere Kostenniveaus haben als die Schweiz, würde über kurz oder lang dazu führen, dass neue Arzneimittel in der Grundversicherung nur noch mit Verzögerung oder gar nicht mehr verfügbar sind. Die Leidtragenden wären die Patientinnen und Patienten, welche sich keine Zusatzversicherungen leisten können. Diese Entwicklung ist keine Utopie, sie hat z.B. in Deutschland bereits eingesetzt.
Fehlende Planbarkeit und keine Aushebelung hängiger Verfahren und rechtsgültiger Verfügungen
In den Vorschlägen fehlen klare Hinweise zu Übergangsregelungen bzw. Übergangsfristen. Solche Angaben sind aber zwingend, befinden sich unsere Mitglieder doch bereits in der Budgetphase 2015 oder haben diesen Prozess teilweise schon abgeschlossen. Zudem dürfen durch die Übergangsbestimmungen hängige Verfahren und rechtsgültige Verfügungen, die über den 1.1.2015 hinausgehen, nicht ausgehebelt werden. Generell ist anzumerken, dass die Schweiz mit den in kurzer Sequenz immer wieder veränderten Rahmenbedingungen für die Zulassungsinhaberinnen zunehmend unberechenbar und als Standort unattraktiv wird.
Geplanter Systemwechsel für den patentfreien Bereich
Den bereits angekündigten Systemwechsel für den patentfreien Bereich in Form eines Festbetrags- oder Referenzpreissystems lehnen wir aus folgenden Gründen ab:
- Die heute geltenden Regelungen im patentfreien Bereich, die erst im Jahre 2012 eingeführt worden sind, verdienen eine Chance, sich zu bewähren. Die Ergebnisse der gemeinsam durchgeführten Monitoring-Studie zeigen schon jetzt, dass sie zu einem verstärkten Preiswettbewerb mit nachfolgenden Kosteneinsparungen für die soziale Krankenversicherung führen. Der Patient wird ebenfalls in die Pflicht genommen, allerdings in einer sozial zumutbaren und abgefederten Form über eine moderate Erhöhung des Selbstbehaltes. Der dynamisierte differenzierte Selbstbehalt und der erhöhte Preisabstand führen zu zusätzlichen Einsparungen von CHF 100 Mio. pro Jahr. Das bestehende System erlaubt bei Bedarf auch über verschiedene Stellschrauben (Berechnung des Durchschnittes, Höhe des Aufschlages) Anpassungen, ohne den Preis-Leistungs-Wettbewerb zu zerstören.