Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Arzneimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.
Begründung:
Der gesetzliche Rahmen gemäss KVG Art. 32 besagt, dass Leistungen wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirtschaftlichkeit wird eigentlich nur erreicht wenn auf das günstigere Kriterium abgestellt wird. Die Versicherer haben Verständnis, dass in begründeten Fällen (wenn der APV nur unvollständig gemacht werden kann oder eine grosse Differenz zwischen APV und TQV resultiert) ein gewichtetes Verhältnis von APV und TQV angebracht ist. Die Berücksichtigung eines Mischverhältnisses von APV und TQV stimmen wir aber nur unter der Voraussetzung zu, dass eine jährliche regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen stattfindet. Ad 7: Die Forschungs- und Entwicklungskosten können nicht als Begründung für einen Preis dienen. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Ad 8: Der Innovationszuschlag ist auf Verordnungsstufe zu fixieren. Ad 9: Wenn kein therapeutischer Mehrnutzen eines neuen Medikamentes im Vergleich zu anderen Medikamenten vorliegt, dann sollte es günstiger im Preis sein als die bisherigen Arzneimittel.
Vorschlag: Interphar-
ma Abs. 4: Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.
Abs. 5: Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.
Abs. 6: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu gewichten.
Streichung des vorgeschlagenen Abs. 6.
Abs. 7: Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt keinen therapeutischen Fortschritt aufweist.
Begründung:
Abs. 2 sieht wie bisher explizit eine Gewichtung von APV und TQV vor, was zu begrüssen ist. Lediglich die Reihenfolge wird umgestellt. Auch Abs. 3 ist unbestritten, sofern - wie in der KLV Art. 34b Abs. 2 vorgesehen - eine Firma den Nachweis erbringen kann, dass die vom Departement festgelegten Margen für sie in einem oder mehreren Ländern nicht zutreffen.
Abs. 4: Die Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Herstellerrabatte wird -obwohl sie eine Verschärfung des Preisvergleichs bedeutet - akzeptiert, insoweit in den Erläuterungen klar gestellt wird, dass diese nur abgezogen werden, wenn sie für ein Medikament auch im Referenzland gelten. Der gesetzliche Rabatt von sechs Prozent gilt nicht für alle erstatteten Medikamente in Deutschland. Daher schlagen wir folgenden Absatz vor: "Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt."