Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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2.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KVV
2.3.1 Bemerkungen zu Artikel 65 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Da bereits in Abs. 5 festgehalten wird, dass die Aufnahme mit Bedingungen und Aufla- SGV gen verknüpft werden kann, erachten wir die Absätze 6 und 7 als überflüssig. Wir bean-
tragen deren Streichung, da Wiederholungen unnötig sind und zudem das Risiko von
Fehlinterpretationen in sich bergen.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interphar-
ma
Streichen der Abs. 6 und 7.
Begründung:
Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KW regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen
und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder-
holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme
und nicht die Regel sein dürfen.
Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein "Preis-Mengen-Gerüst" (,budget cap') für ein-
zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien
grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche
Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweite-
rungen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene
Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative
Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung
der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen
werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht
nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.
Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KVV regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen sciencein- und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder- dustries holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme
und nicht die Regel sein dürfen.
Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein „Preis-Mengen-Gerüst“ (‚budget cap‘) für ein-
zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien
grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche
Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweite-
rungen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene
Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative
Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung
der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen
werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht
nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.
In Abs. 5 ist geregelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen ver- Vereinigung binden kann. Deshalb sind die neu vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 überflüssig und er- Pharmafirsatzlos zu streichen. Eine Befristung mit kompletter Neu-Einreichung des Dossiers soll men in der bei einem System der regelmässigen Überprüfung nach drei Jahren eine seltene Aus- Schweiz nahme sein. Zudem lehnen vips und Intergenerika die allgemeine, systemfremde Ein- (vips) und