Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Abs. 5: Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich
aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte zu einem
Dritteln und der andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreisver-
gleich mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Vergleich
mit anderen Arzneimitteln.
Abs. 6: Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln
ergibt, den durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Versor-
gung von grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als der
Hälfte der Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich mit
anderen Arzneimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis der
Referenzländer zu zwei Dritteln.
Abs. 7: streichen.
Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag von
maximal 20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel (Art.
65b Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.
Abs. 9: Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen Arzneimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.
Begründung:
Der gesetzliche Rahmen gemäss KVG Art. 32 besagt, dass Leistungen wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirtschaftlichkeit wird eigentlich nur
erreicht wenn auf das günstigere Kriterium abgestellt wird. Die Versicherer haben Ver-
ständnis, dass in begründeten Fällen (wenn der APV nur unvollständig gemacht werden
kann oder eine grosse Differenz zwischen APV und TQV resultiert) ein gewichtetes Verhältnis von APV und TQV angebracht ist. Die Berücksichtigung eines Mischverhältnis-
ses von APV und TQV stimmen wir aber nur unter der Voraussetzung zu, dass eine
jährliche regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen stattfindet. Ad 7: Die
Forschungs- und Entwicklungskosten können nicht als Begründung für einen Preis die-
nen. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Ad 8: Der Innovationszuschlag ist auf
Verordnungsstufe zu fixieren. Ad 9: Wenn kein therapeutischer Mehrnutzen eines
neuen Medikamentes im Vergleich zu anderen Medikamenten vorliegt, dann sollte es
günstiger im Preis sein als die bisherigen Arzneimittel.
Vorschlag: Interpha-
rma Abs. 4: Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenz-
land gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für
das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.
Abs. 5: Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in
den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvoll-
ständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche
im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.
Abs. 6: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem
Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu
gewichten.
Streichung des vorgeschlagenen Abs. 6.