Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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preis oder vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Depar- Heilmittel tement legt die Höhe des Abzugs aufgrund der durchschnittlich gewährten Grosshan- SVKH delsmargen fest. Es kann vorsehen, dass die effektiven anstatt der durchschnittlich ge-

währten Grosshandelsmargen abgezogen werden.

Abs. 4: Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenz-

land gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für

das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe

des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.

Abs. 5: Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in

den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvoll-

ständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche

im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.

Abs. 6: Für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln werden ausschliesslich die Preise

der in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet. Bestehen keine

vergleichbaren Arzneimittel, erfolgt der Vergleich summarisch mit anderen Arzneimitteln

der Spezialitätenliste. Dabei wird den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rech-

nung getragen.

Abs. 7: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem

Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu

gewichten.

Abs. 6 streichen und Abs. 7 Entwurf wird zu Abs. 8.

Abs. 8 Entwurf wird zu Abs. 9.

Begründung:

Abs. 1 und 2: Keine Bemerkungen.

Abs. 3: Nach unserer Auffassung müssen die für den Auslandpreisvergleich herange-

zogenen Arzneimittel in den Referenzländern von der sozialen Krankenversicherung

ganz (oder zumindest teilweise) erstattet werden. Es kann nicht sein, dass Produkte,

welche im Ausland nur im OTC-Bereich vermarktet werden, für den Auslandpreisver-

gleich herangezogen werden. Die KPA haben, wie oben ausgeführt, aufgrund der un-

terschiedlichen Ausgangslagen besondere Bedingungen. Ein Vergleich kann nur dort

stattfinden, wo die Arzneimittel auch erstattet werden.

Abs. 4: Herstellerrabatte sollen nur dann abgezogen werden, sofern sie im Referenz-

land für das betreffende Arzneimittel auch wirklich zur Anwendung gelangen. Im Rah-

men des Auslandpreisvergleichs ist nicht einzusehen, warum generell Herstellerrabatte

abgezogen werden sollen, obwohl diese bei einzelnen Arzneimitteln überhaupt keine

Geltung haben, zumal diese Regelung an sich schon eine Verschärfung des Preisver-

gleichs darstellt.

Abs. 5 und 6 der Revisionsvorlage werden abgelehnt. Mit den vorgesehenen Änderun-

gen wäre das Auslandpreisniveau das maximale Preisniveau in der Schweiz. Eine sol-

che Regelung lässt jedoch sämtliche in der Schweiz vorherrschenden Umstände ausser

Acht. Vielmehr sind zur Präzisierung des Auslandpreisvergleichs und des therapeuti-

schen Quervergleichs zwei weitere Absätze einzufügen. Abs. 5 des Vorschlages regelt

den Auslandpreisvergleich. Sind die Arzneimittel nicht in allen Referenzländern im Han-

del (resp. werden diese in einzelnen Referenzländern nicht erstattet), so hat der Aus-

landpreisvergleich summarisch zu erfolgen. Zudem ist dieser mit den in den Referenz-

ländern vorhandenen Preisen zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs

durchzuführen. Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-Jahres-Überprüfung und die